Begriff des "Datenträgers"
Unter "Datenträger" ist jedes Medium zu verstehen, auf dem (personenbezogene) Daten gespeichert/festgehalten sind. Der Begriff ist im BDSG zwar erwähnt (siehe § 3 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 BDSG), aber nicht definiert.
Eine spezielle Form von Datenträgern sind die "mobilen personenbezogenen Speicher- und Verarbeitungsmedien" (siehe § 3 Abs. 10 BDSG), für die in § 6c BDSG inzwischen besondere Regelungen geschaffen wurden (allerdings nicht für ihre Vernichtung). Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass sie Daten nicht nur "festhalten", sondern die Daten auf ihnen auch verarbeitet werden können (siehe § 3 Abs. 10 Nr. 2 BDSG).
Unter diese Kategorie fallen also alle Datenträger, die so ausgestattet sind, dass auf ihnen mehr Verarbeitungsvorgänge möglich sind als das bloße Lesen der Daten. Gemeint sind also alle Datenträger mit eigenen Prozessoren, die Daten etwa automatisch erheben können. Solche Anwendungen sind in der Praxis noch eher selten, breiten sich aber aus (vor allem in Form von Chipkarten, die z. B. das Betreten bestimmter Räume speichern).
Für die Frage der Datenträgervernichtung hat die Unterscheidung keine grundsätzliche Bedeutung. Die damit verbundenen Probleme betreffen alle Arten von Datenträgern.
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Klassische und moderne Datenträger
Der "klassische" Datenträger schlechthin ist Papier. Es hat in Zeiten der elektronischen Kommunikation größere Bedeutung denn je, da sehr viel ausgedruckt wird. Typische elektronische Datenträger sind Disketten, CDs, USB-Sticks sowie interne und externe Festplatten.
Nur noch selten vorkommend, aber doch noch vereinzelt anzutreffen sind Karbonbänder und Durchschlagpapiere (letztere etwa im Zusammenhang mit Formularen, die noch handschriftlich ausgefüllt werden). Mikrofiche und Mikrofilme werden nur noch in Spezialanwendungen eingesetzt, doch finden sich noch Altbestände beträchtlichen Umfangs.
Elektronische Datenträger tauchen inzwischen auch dort auf, wo man sie kaum vermutet. So speichern Festplatten in Kopiergeräten oft über lange Zeit jede Kopie, die gefertigt worden ist.
Die Beispiele zeigen, dass eine gründliche Recherche angezeigt ist, um keinen Datenträger zu übersehen.
Regelungen für die Vernichtung von Datenträgern
Datenträger sind dann vernichtet, wenn die auf ihnen enthaltenen Daten gelöscht sind. Unter Löschen versteht das BDSG das "Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten" (so die Definition in § 3 Abs. 4 Nr. 5 BDSG). Vorhandener Text muss also unlesbar geworden sein bzw. die Zeichen, die Informationsgehalt in sich tragen, dürfen nicht rekonstruierbar sein.
Das in gängigen E-Mail-Programmen wie Outlook so bezeichnete "Löschen" hat damit nichts zu tun. Es bedeutet in der ersten Stufe lediglich, dass Daten in einen "Papierkorb" verschoben werden, dort aber vollständig erhalten bleiben. Selbst beim (angeblich) "endgültigen Löschen" sind die Daten noch physisch auf der Festplatte vorhanden.
Auf der nächsten Seite können Sie mehr über die Sicherheitsstufen bei der Aktenvernichtung erfahren.