Datenschutz bei Auskunftsersuchen des Finanzamts

Auskünfte über Lieferanten – Vorsicht



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Übermittlung von Beschäftigtendaten

b) § 32 BDSG Übermittlung von Beschäftigtendaten des Unternehmens

§ 32 Abs. l S. 2 BDSG gilt bei der Übermittlung von Beschäftigtendaten vorrangig.

Zur Aufdeckung von Straftaten dürfen personenbezogene Daten eines Beschäftigten gemäß

§ 32 Abs. l S. 2 BDSG nur dann übermittelt werden, wenn zu dokumentierende tatsächliche Anhaltspunkte den Verdacht begründen, dass der Betroffene im Beschäftigungsverhältnis eine Straftat begangen hat. In Betracht kommen sowohl Straftaten zu Lasten des Arbeitgebers (etwa Untreue oder Diebstahl) oder auch Straftaten zu Lasten Dritter oder der Allgemeinheit (etwa Umwelt- oder Steuerdelikte).

Weitere Voraussetzung ist,

-dass die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung zur Aufdeckung erforderlich ist und

-dass das schutzwürdige Interesse des Beschäftigten an dem Ausschluss der Erhebung, Verarbeitung

oder Nutzung nicht überwiegt, insbesondere Art und Ausmaß im Hinblick auf den

Anlass nicht unverhältnismäßig sind. Auch bei einem Abstellen auf § 32 Abs. l S. 2 BDSG ist daher eine exakte Einzelfallprüfung vorzunehmen.

Fazit

Die Voraussetzungen für eine Ermächtigung nach dem BDSG sind recht hoch. Als Ersatzermächtigung für ein unzulässiges Auskunftsersuchen kommt das BDSG eher selten in Betracht.

Wenn das Vorliegen der rechtlichen Voraussetzung von Auskunftsersuchen (insbesondere der hinreichende Anlass) -wie häufig- zweifelhaft ist, läuft der Unternehmer Gefahr, sich zivilrechtlich haftbar zu machen bzw. ein empfindliches Bußgeld und ggf. einen Reputationsverlust wegen Verletzung des Datengeheimnisses zu riskieren.

Vor dem Hintergrund der oben unter II. dargestellten datenschutzrechtlichen Konsequenzen dürfte wegen der häufig gegebenen Ungewissheit der Voraussetzungen des Auskunftsersuchens gemäß § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO die Durchführung eines Rechtsbehelfsverfahrens und ggf. eines Finanzrechtsstreits verstärkt zum Mittel der Wahl werden.

Hans Georg Hofmann ist Rechtsanwalt, c/o Anwaltskanzlei Siegel-Hofmann & Hofmann, Heilbronner Str. 77, 74211 Leingarten, Tel. 07131 82633, E-Mail: info@siegel-hofmann.de, Internet www.siegel-hofmann.de

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