Datenschutz bei Auskunftsersuchen des Finanzamts

Auskünfte über Lieferanten – Vorsicht



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Bei Auskunftserteilung ist im Hinblick auf die Preisgabe personenbezogener Daten Vorsicht geboten, da der Betroffene (z.B. der Lieferant) bei unzulässiger Offenbarung solcher Daten in seinem Recht verletzt sein kann, weshalb zivilrechtliche (Schadensersatz-)Ansprüche bzw. auch bußgeldrechtliche oder gar strafrechtliche Folgen drohen können, sagt Hans Georg Hofmann.

Der Datenschutz spielt im Unternehmensalltag eine zunehmende Rolle. Dies gilt etwa auch bei Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO an Unternehmen (Beispiel: Schreiben der Steuerfahndung an Unternehmer wegen Auskunft über Umsätze und Rechnungen betreffend eines Lieferanten).

Folgen der Nichtbeachtung des Datenschutzrechts im Einzelnen

1. Schadensersatzansprüche des Betroffenen

gem. § 7 S. l Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn ihm durch eine nach dem BDSG oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt wird.

Vor allem bei der Steuerfahndung spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle.
Vor allem bei der Steuerfahndung spielt der Datenschutz eine wichtige Rolle.
Foto: styleuneed - Fotolia.com

Dafür genügt die Preisgabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen (etwa des Lieferanten) bzw. ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung. In diesem Fall wäre die verantwortliche Stelle (das Unternehmen) dann nach § 7 S. l BDSG verpflichtet, sämtliche Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, die durch die unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten dem Betroffenen entstanden sind.

Die Ersatzpflicht entfällt nach § 7 S. 2 BDSG nur, soweit die verantwortliche Stelle (Unternehmer bzw. Geschäftsführer) die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.

Darüber hinaus können auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und auch deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.

2. Bußgelder

Gem. § 43 Abs. 2 Nr. l BDSG kommt bei einer nicht rechtmäßigen Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen in Betracht. Nach § 43 Abs. 3 S. l Alt. 2 BDSG beträgt die Geldbuße bis zu 300.000 EUR, bei Mehrfachbegehung auch deutlich mehr.

3. Sonstige Folgen

a) Gem.§ 44 Abs. l BDSG kann sogar eine Straftat vorliegen, wenn die Ordnungswidrigkeit gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht begangen wurde. Dies setzt einen Strafantrag des Betroffenen gem.§ 44 Abs. 2 BDSG voraus.

b) Es kann auch ein möglicher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegeben sein;

c) nicht zu vernachlässigen wäre auch ein - im Hinblick des in jüngster Zeit gesteigerten öffentlichen Interesses an datenschutzrechtlichen Verstößen - erheblicher Ansehensverlust für das Unternehmen.

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