Datenschutz bei Auskunftsersuchen des Finanzamts

Auskünfte über Lieferanten – Vorsicht



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Datenschutzrechtliche Relevanz

Staatliche Auskunftsbegehren an Unternehmen gehen regelmäßig auf die Übermittlung von personenbezogenen Daten und betreffen somit das Datenschutzrecht. Im Volkszählungsurteil des BVerfG aus dem Jahre 1983 (BVerfG 15.12.83, l BvR 209/83, NJW 84, 419) wurde das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. l GG i.V. mit Art. l Abs. l GG verfassungsrechtlich begründet.

Danach hat jeder Einzelne das Recht, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG 15.12.83,1 BvR 209/83, NJW 84,419). Die gesetzliche Umsetzung dieses Grundrechts erfolgte mit § 4 Abs. l BDSG, der ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vorsieht. Danach ist jede Datenerhebung und Datenverwendung - beispielsweise die Speicherung, Übermittlung, Nutzung etc. - von personenbezogenen Daten grundsätzlich verboten, es sei denn, es liegt eine Einwilligung des Betroffenen (§ 4a BDSG) oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage vor.

Ein Auskunftsersuchen der Steuerfahndung betrifft grundsätzlich dann personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzrechts (§ 3 Abs. l BDSG), wenn beispielsweise der Name von Kunden oder Lieferanten, deren Anschrift, deren Geburtsdatum, vertragliche Beziehungen zu Dritten etc. umfasst sind.

Relevant ist insbesondere das Bekanntgeben gespeicherter personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an den Dritten weitergegeben werden (§ 3 Abs. 4 S. l BDSG, § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 3a BDSG). Da das Auskunftsersuchen die Verpflichtung des Unternehmens zur Weitergabe der Daten an das Finanzamt erfordert, liegt ein relevanter Übermittlungsvorgang in diesem Sinne vor.

Will der Unternehmer kein rechtliches Risiko in oben bezeichnetem Sinne (s. Ziff. II.) eingehen, muss sichergestellt werden, dass die Preisgabe der personenbezogenen Daten rechtmäßig ist. Dies setzt entweder die schriftliche Einwilligung des Betroffenen (z.B. Lieferanten) voraus oder eine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage.

Im Folgenden wird unterstellt, dass -wie regelmäßig in der Praxis- keine schriftliche Einwilligung des betroffenen (etwa Lieferant oder Kunde des Unternehmens)vorliegt. In diesem Fall kommt es auf das Eingreifen einer Ermächtigungsgrundlage an. Liegt eine solche nicht vor, darf die Auskunft zum Schutze des Betroffenen und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile für den Unternehmer (s. Ziff. II.) nicht erteilt werden.

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