Gesetzliche Ermächtigung zur Preisgabe personenbezogener Daten
1. § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO)
stellen für die Übermittlung der Daten an die Steuerfahndung aufgrund eines Auskunftsersuchens (nur) dann eine Ermächtigungsgrundlage in diesem Sinne dar, wenn die rechtlichen Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen tatsächlich auch vorliegen.
Eine Aufgabe der Steuerfahndung sind sogenannte Vorfeldermittlungen zur Aufdeckung und Ermittlung unbekannter Steuerfälle gemäß § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO,), etwa durch Auskunftsersuchen.
Voraussetzung ist das Vorliegen eines hinreichenden Anlasses. Ein solcher Anlass ist nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte oder allgemeiner Erfahrungen, die Möglichkeit einer Steuerverkürzung in Betracht zu ziehen ist.
Der hinreichende Anlass muss danach im Sinne einer erhöhten Entdeckungswahrscheinlichkeit verdichtet sein. Nach Auffassung des BFH liegt ein hinreichender Anlass beispielsweise dann vor, wenn bei Betriebsprüfungen Steuerverkürzungen aufgedeckt wurden, die durch für die Berufsgruppe typische Geschäftsabläufe begünstigt worden sind (BFH 5.10.06, VIIR 63/05, NJW 07,1308). Ebenfalls wurde der hinreichende Anlass dann bejaht, wenn eine Bank Verkäufe bestimmter Wertpapiere mit hohen Kursgewinnen innerhalb der Spekulationsfrist durchführte und die Kunden des Kreditinstituts in erheblicher Zahl in einem bestimmten Marktsegment innerhalb der Spekulationsfrist Aktiengeschäfte getätigt sowie Spekulationsgewinne realisiert haben (BFH 21.3.02, VIIB 152/01, DStR 02, 993).
Es müssen also immer besondere Merkmale vorliegen, um das Auskunftsbegehren zu rechtfertigen. Eine nur allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern oftmals verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt danach nicht, um einen hinreichenden Anlass bejahen zu können (BFH 16.1.09, VIIR 25/08, NJW 09, 1998). Ermittlungen "ins Blaue hinein", bloße Ausforschungen sowie informelle Anfragen sind daher nach ständiger Rechtsprechung nicht zulässig (FG Hamburg 18.4.13,1 K 89/12, PStR13,200,EFG13,1195).
Stellt sich nach Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen nach § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO (i.V. mit §§ 93, 97 AO) nicht vorliegen, darf die Auskunft zum Schütze des Betroffenen und zur Vermeidung rechtlicher Nachteile (Ziff. II.) also nicht erteilt werden, es sei denn, es greift eine andere gesetzliche Ermächtigung ein. In Betracht kommen insoweit Ermächtigungen nach dem BDSG.