Ermächtigungen
2. Ermächtigungsgrundlage nach BDSG
a) §§ 28 BDSG
kommen in Betracht, wenn das Unternehmen das Auskunftsersuchen trotz der Unsicherheit des Vorliegens eines hinreichenden Anlasses nach § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO erfüllen möchte, etwa um eigene personelle und finanzielle Ressourcen, die mit einem Einspruchs- und Gerichtsverfahren einhergingen, zu vermeiden.
(1) Ermächtigungsgrundlage § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG
§ 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG lässt die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu, soweit sie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat.
Hierbei sind alle Straftatbestände erfasst, also auch in Betracht kommende Steuerstraftaten.
Ausgeschlossen sind lediglich Ordnungswidrigkeiten.
Bezüglich der Straftat müssen mindestens konkrete Anhaltspunkte vorliegen, also ein auf Tatsachen beruhender Anfangsverdacht gemäß § 152 Abs. 2 StPO. Dieser ist gegeben, wenn nach kriminalistischer Erfahrung eine verfolgbare Straftat vorliegt ( (Kehr PstR 06/2015 S. 152 ff. m.w.N.).
Ein strafprozessualer Anfangsverdacht hat indessen höhere Anforderungen als ein hinreichender Anlass i.S. von § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO i.V. mit §§ 93, 97 AO. Folglich kann die Datenübermittlung in einer solchen Konstellation grundsätzlich nicht durch § 28 Abs. 2 Nr. 2b BDSG legitimiert werden.
(2) § 28 Abs. l S. l Nr. 2 BDSG (i.V. mit § 28 Abs. 2 Nr. l BDSG)
Diese Vorschrift lässt die Übermittlung von personenbezogenen Daten zu, soweit sie zur Wahrung berechtigter Interessen des angefragten Unternehmens erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung überwiegt.
Ein berechtigtes Interesse ist ein nach vernünftiger Erwägung durch die Sachlage gerechtfertigtes tatsächliches Interesse, das wirtschaftlicher oder ideeller Natur sein kann, d.h. es muss sich um einen Zweck handeln, dessen Verfolgung vom gesunden Rechtsempfinden gebilligt wird. Etwa, wenn der Unternehmer ein Interesse daran hat, mit dem Staatsanwalt zusammen zu arbeiten, um dadurch Ermittlungsmaßnahmen abwenden zu können bzw. negative Medienberichte hinsichtlich des Bekanntwerdens des Sachverhaltes zu vermeiden. Soweit die konkrete Gefahr besteht, dass mit weiteren behördlichen Maßnahmen zu rechnen ist, stellt auch dies ein berechtigtes Interesse des Unternehmens dar. Unklar ist indessen, ob Vorfeldermittlungen der Steuerfahndung in Form eines Auskunftsersuchens ausreichend sind, um ein solches berechtigtes Interesse, ähnlich wie bei Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft zu belegen (s. dazu Kehr, PStR 06/2015, 152, 155 m.w.N.). In begründeten Einzelfällen mag das zutreffen.
Unzulässig ist die Übermittlung immer dann, wenn ein schutzwürdiges Interesse des Betroffenen (etwa des Lieferanten/Kunden) besteht und dieses Interesse erheblich beeinträchtigt wird.
Im Einzelfall ist stets anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen zwischen den berechtigten Unternehmensinteressen an der Preisgabe und den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen (Kehr, PStR 06/2015 a.a.O m.w.N.). Hinsichtlich der schutzwürdigen Interessen des Betroffenen ist maßgeblich darauf abzustellen, in welche Sphäre des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung gemäß Art. 2 Abs. l GG i.V. mit Art. l Abs. l GG eingegriffen wird. Je sensibler die Daten sind (§ 3 Abs. 9 BDSG), desto eher werden schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt. Die Intimsphäre ist absolut geschützt, eine diesbezügliche Datenübermittlung wäre deshalb auf jeden Fall unzulässig.