Gewinnspiel verstößt gegen das UWG - was sind die Rechtsfolgen?
Bei jedem Verstoß gegen das UWG ergeben sich die Rechtsfolgen vor allem aus § 8 und § 9 UWG. Nach § 8 Absatz 1 UWG kann ein Unternehmen, dass wettbewerbswidrig handelt, auf Beseitigung und Unterlassung in Anspruch genommen werden. Somit müssen rechtswidrig handelnde Unternehmen vor allem mit Abmahnungen rechnen, die - wenn sie berechtigt sind - mit nicht unerheblichen Abmahnkosten verbunden sein können.
Auch möglich, wenn auch weniger wahrscheinlich, ist, dass ein sich wettbewerbswidrig verhaltenes Unternehmen nach § 9 UWG Schadensersatz leisten muss.
Bei Werbung mit Gewinnspielen im Internet § 6 Absatz 1 Nr. 4 TMG nicht vergessen
Das Telemediengesetz enthält bestimmte Regelungen, die für sog. "elektronische Informations- und Kommunikationsdienste" gelten, also für alle, die im Internet aktiv sind - somit auch alle Unternehmer, die im Internet Werbung betreiben.
Die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nr. 4 TMG (siehe den abgedruckten Wortlaut zu Beginn dieses Artikels) enthält Ergänzungen zu § 4 Nr. 5 UWG. Demnach müssen bei Gewinnspielen/Preisausschreiben die Teilnahmebedingungen auch leicht zugänglich sein. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass das Internet etwas anderes ist als das gute alte, geduldige Papier: Informationen sind flüchtig und lassen sich hinter schwer auffindbaren Verlinkungen verstecken - gerade das darf aber nicht passieren!
Ansonsten läge ein Gesetzesverstoß vor, was zur Folge hätte, dass dieser über § 4 Nr. 11 UWG ebenfalls zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen könnte.