Telemediengesetz
Für Preisausschreiben/Gewinnspiele im Internet ist auch die Vorschrift des § 6 Absatz 1 Nr. 4 des Telemediengesetzes (TMG) relevant. Dort heißt es:
Diensteanbieter haben bei kommerziellen Kommunikationen, die Telemedien oder Bestandteile von Telemedien sind, mindestens die folgenden Voraussetzungen zu beachten:
Nr. 4: Preisausschreiben oder Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar und die Teilnahmebedingungen leicht zugänglich sein sowie klar und eindeutig angegeben werden.
Bürgerliches Gesetzbuch
Schließlich gibt es auch im BGB eine Vorschrift, die sich mit Gewinnspielen und Preisausschreiben beschäftigt. Im § 661 BGB heißt es, dass eine sog. Auslobung (in diesem Fall: Gewinnspiel-Ausrichtung) nur gültig ist, wenn in der Bekanntmachung eine Frist für die Bewerbung bestimmt wird.
Daraus ergibt sich, dass der Ausrichter eines Gewinnspiels angeben muss, bis wann die Teilnahme möglich ist. Für weitere Ausführungen zu § 661 BGB lesen Sie gerne auch einen bereits erschienen anderen Beitrag der IT-Recht Kanzlei an dieser Stelle.