Relevante Gesetze im Zusammenhang mit Gewinnspielen
Für Gewinnspiele und Preisausschreiben als Maßnahmen der Absatzförderung sind insbesondere die bereits angesprochenen § 4 Nr. 5 und 6 UWG einschlägig.
So lautet § 4 Nr. 5 UWG:
"Unlauter handelt (..), wer
(Nr. 5) bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt."
In § 4 Nr. 6 UWG heißt es:
"Unlauter handelt (..), wer
(Nr. 6) die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden."
Die letztere Vorschrift stand zuletzt im Fokus, weil der EuGH - oberste rechtliche Instanz im Bereich der europaweit vereinheitlichten Vorschriften des Lauterkeitsrechts - darüber entschieden hat, ob jede Koppelung von Gewinnspielen mit dem Erwerb von Waren wettbewerbswidrig ist oder es Ausnahmen gibt.