Der Datenschutz spielt im Unternehmensalltag eine zunehmende Rolle. Dies gilt etwa auch bei Auskunftsersuchen der Steuerfahndung gemäß § 208 Abs. l S. l Nr. 3 AO an Unternehmen (Beispiel: Schreiben der Steuerfahndung an Unternehmer wegen Auskunft über Umsätze und Rechnungen betreffend eines Lieferanten).
Folgen der Nichtbeachtung des Datenschutzrechts im Einzelnen
1. Schadensersatzansprüche des Betroffenen
gem. § 7 S. l Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), wenn ihm durch eine nach dem BDSG oder nach anderen Vorschriften über den Datenschutz unzulässige oder unrichtige Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten ein Schaden zugefügt wird.
Dafür genügt die Preisgabe personenbezogener Daten ohne Einwilligung des Betroffenen (etwa des Lieferanten) bzw. ohne ausreichende gesetzliche Ermächtigung. In diesem Fall wäre die verantwortliche Stelle (das Unternehmen) dann nach § 7 S. l BDSG verpflichtet, sämtliche Schäden gemäß §§ 249 ff. BGB zu ersetzen, die durch die unrechtmäßige Übermittlung personenbezogener Daten dem Betroffenen entstanden sind.
Die Ersatzpflicht entfällt nach § 7 S. 2 BDSG nur, soweit die verantwortliche Stelle (Unternehmer bzw. Geschäftsführer) die nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet hat.
Darüber hinaus können auch vertragliche Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht und auch deliktische Schadensersatzansprüche in Betracht kommen.
2. Bußgelder
Gem. § 43 Abs. 2 Nr. l BDSG kommt bei einer nicht rechtmäßigen Übermittlung von personenbezogenen Daten auch ein Bußgeld gegen das Unternehmen in Betracht. Nach § 43 Abs. 3 S. l Alt. 2 BDSG beträgt die Geldbuße bis zu 300.000 EUR, bei Mehrfachbegehung auch deutlich mehr.
3. Sonstige Folgen
a) Gem.§ 44 Abs. l BDSG kann sogar eine Straftat vorliegen, wenn die Ordnungswidrigkeit gegen Entgelt oder mit Bereicherungs- bzw. Schädigungsabsicht begangen wurde. Dies setzt einen Strafantrag des Betroffenen gem.§ 44 Abs. 2 BDSG voraus.
b) Es kann auch ein möglicher wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch gem. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG gegeben sein;
c) nicht zu vernachlässigen wäre auch ein - im Hinblick des in jüngster Zeit gesteigerten öffentlichen Interesses an datenschutzrechtlichen Verstößen - erheblicher Ansehensverlust für das Unternehmen.