Beschäftigungszeiten von Arbeitnehmern, die vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegen, müssen bei der Berechnung der Kündigungsfrist berücksichtigt werden. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt eine Diskriminierung wegen des Alters dar.
Darauf verweist der Düsseldorfer Fachanwalt für Arbeitsrecht Karsten Haase, Leiter des Fachausschusses "EU-Arbeitsrecht" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf das ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 19.01.2010, Az.: C-555/07.
Ab sofort dürfen deutsche Gerichte die seit 1926 geltende Regelung des § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht mehr anwenden. § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB besagt, dass bei der Berechnung von Kündigungsfristen die Beschäftigungszeiten eines Arbeitnehmers, die vor der Vollendung seines 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt werden dürfen. Diese Regelung verstößt, wie der EuGH nunmehr entschieden hat, gegen das europarechtliche Verbot der Diskriminierung wegen Alters. Denn es stelle eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, wenn Beschäftigungszeiten jüngerer Arbeitnehmer, die vor der Vollendung ihres 25. Lebensjahres liegen, anders - nämlich gar nicht - berücksichtigt werden, als Beschäftigungszeiten anderer Arbeitnehmern, die nach der Vollendung ihres 25. Lebensjahres ein Arbeitsverhältnis begründet haben. Nach § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB würden also Arbeitnehmer, die eine gleiche Betriebszugehörigkeit aufweisen, unterschiedlich behandelt, je nachdem, in welchem Lebensalter sie in den Betrieb eingetreten sind.