Arbeitsrecht
Die Entscheidung des EuGH hat dabei - natürlich - auch für das deutsche Arbeitsrecht eine nicht zu unterschätzende Bedeutung, die zurzeit in ihrer vollen Bandbreite noch nicht abgeschätzt werden kann, worauf Haase hinweist. Schon jetzt lassen sich aber einige Auswirkungen der Entscheidung des EuGH auf das deutsche Arbeitsrecht aufzeigen.
Für viele - insbesondere jüngere - Arbeitnehmer verlängern sich die Kündigungsfristen. Arbeitgeber stehen somit zugleich auch in der Verantwortung, im Rahmen von längeren Kündigungsfristen auch länger Gehalt zu zahlen. Gegebenenfalls sehen sich Arbeitgeber hier in der Pflicht, im Eigeninteresse Rücklagen zu bilden.
Die längere Kündigungsfrist bedeutet zugleich für den Arbeitnehmer auch einen höheren sozialen Besitzstand, der sich u. a. in Form einer höheren Abfindung bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen "auszahlen" kann. Denn die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist eines der entscheidenden Kriterien für die Berechnung einer Abfindung. Zugleich ist die Dauer der Betriebszugehörigkeit nach § 1 Abs. 3 KSchG aber auch eines der entscheidenden Kriterien der Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen. So sind es in der Regel jüngere Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer kürzeren Betriebszugehörigkeit eher das Unternehmen verlassen müssen als ältere.
Auch dürften nun Tarifverträge "durchforstet" werden, da in vielen Tarifverträgen auf die gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug genommen wird. Gleiches gilt auch für Sozialpläne sowohl hinsichtlich der Länge der Kündigungsfristen als auch in puncto Berechnung einer Abfindung.
Haase empfiehlt, das Urteil des EuGH unbedingt zu beachten und bei aufkommenden Fragen dazu Rechtsrat in Anspruch zu nehmen, wobei er u. a. auf den VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. (www.vdaa.de) verweist.
Weitere Informationen und Kontakt:
Karsten Haase, Rechtsanwalt / Fachanwalt für Arbeitsrecht / Mediator, Leiter des VdAA Fachausschusses "EU-Arbeitsrecht", Schäferstraße 1, 40479 Düsseldorf, Tel.: 0211 1645733, E-Mail: haase@raehalieb.de, Internet: www.raehalieb.de