Unanwendbarkeit einer gegen EU-Recht verstoßenden nationalen Vorschrift nur nach Vorlage an den EuGH?
Der EuGH hat des Weiteren entschieden, dass es einem nationalen Gericht, also z. B. dem LAG Düsseldorf, obliege, in einem Rechtsstreit zwischen Privaten die Beachtung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten, indem es erforderlichenfalls entgegenstehende Vorschriften des innerstaatlichen nationalen Rechts unangewendet lasse. Dies gelte unabhängig davon, ob es von seiner Befugnis Gebrauch mache, in den Fällen des Art. 267 Abs. 2 AEUV den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Verbots zu ersuchen.
Nach Auffassung des EuGH obliege es nämlich einem nationalen Gericht, bei dem ein Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78 anhängig sei, im Rahmen seiner Zuständigkeiten den rechtlichen Schutz, der sich für den Einzelnen aus dem EU-Recht ergebe, sicherzustellen und die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten. Hierzu gehöre es auch, erforderlichenfalls jede diesem Verbot entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts unangewendet zu lassen.
Ein nationales Gericht, so z. B. das LAG Düsseldorf, das in einem Rechtsstreit unter Privaten eine Bestimmung nationalen Rechts unangewendet lassen will, weil sie nach seiner Auffassung gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG verstoße, sei nach Ansicht des EuGH aber nicht verpflichtet, zuvor den EuGH um Vorabentscheidung über die Auslegung des EU-Rechts zu ersuchen. Denn die Notwendigkeit, die volle Wirksamkeit des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG zu gewährleisten, bedeute nach Auffassung des EuGH, so Haase, dass das nationale Gericht eine in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fallende nationale Bestimmung, die es für mit diesem Verbot unvereinbar halte und die einer EU-rechtskonformen Auslegung nicht zugänglich sei, unangewendet lassen müsse. Dabei sei das nationale Gericht nicht verpflichtet zuvor den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen und zwar auch dann nicht, wenn das nationale Recht, wie z. B. in der Bundesrepublik Deutschland, es einem Gericht nicht erlaube, eine nationale Bestimmung, die es für verfassungswidrig hält, unangewendet zu lassen, wenn sie nicht zuvor von einem nationalen Verfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt worden sei. Dies ergebe sich aus dem Grundsatz des Vorrangs des EU-Rechts, der auch dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zukommt. Dieser besage, dass eine EU-rechtswidrige Regelung, die in den Anwendungsbereich des EU-Rechts falle, unangewendet zu bleiben habe.
Ein nationales Gericht sei daher in Rechtsstreitigkeiten zwischen Privaten nicht verpflichtet, wohl aber berechtigt, den EuGH um eine Vorabentscheidung über die Auslegung des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters in seiner Konkretisierung durch die Richtlinie 2000/78/EG zu ersuchen, bevor es eine Bestimmung des nationalen Rechts, die es für mit diesem Verbot unvereinbar hält, unangewendet lasse.