Welche Bedeutung hat diese Entscheidung?
Dass der EuGH § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB für mit dem EU-Recht nicht vereinbar halten würde, war in Fachkreisen längst kein Geheimnis mehr, so Haase. Spätestens seit den Schlussanträgen des Generalanwalts Y. Bot in diesem Verfahren musste dies auch den letzten Zweiflern klar geworden sein.
Die Entscheidung des EuGH vom 19.01.2010 ist, worauf Haase hinweist, von enormer Tragweite, deren Umfang in vielfältiger Hinsicht zurzeit noch gar nicht absehbar ist.