Steuern vermeiden

Weihnachtsgeschenke für Mitarbeiter und Geschäftspartner

Ronald Wiltscheck widmet sich bei ChannelPartner schwerpunktmäßig den Themen Software, KI, Security und IoT. Außerdem treibt er das Event-Geschäft bei IDG voran. Er hat Physik an der Technischen Universität München studiert und am Max-Planck-Institut für Biochemie promoviert. Im Internet ist er bereits seit 1989 unterwegs.
Peter Marwan lotet kontinuierlich aus, welche Chancen neue Technologien in den Bereichen IT-Security, Cloud, Netzwerk und Rechenzentren dem ITK-Channel bieten. Themen rund um Einhaltung von Richtlinien und Gesetzen bei der Nutzung der neuen Angebote durch Reseller oder Kunden greift er ebenfalls gerne auf. Da durch die Entwicklung der vergangenen Jahre lukrative Nischen für europäische Anbieter entstanden sind, die im IT-Channel noch wenig bekannt sind, gilt ihnen ein besonderes Augenmerk.
Zur Weihnachtszeit wollen viele Unternehmen Mitarbeiter und Geschäftspartner beschenken. Dabei sollten sie aber die von den Finanzbehörden vorgegebene Regeln befolgen.
Die Regeln für steuerfreies Schenken und Feiern sind vom Finanzamt eng gesteckt.
Die Regeln für steuerfreies Schenken und Feiern sind vom Finanzamt eng gesteckt.
Foto: Dikushin Dmitry - shutterstock.com

Das Finanzamt ist auch in der Weihnachtszeit immer dabei. Das gilt sowohl für Sach- und Geldgeschenke an Beschäftigte und Geschäftspartner als auch auch bei Weihnachtsfeiern. Dieser Überblick fasst die wichtigsten Punkte zusammen, die Unternehmen dabei beachten sollten.

Die Weihnachtsfeier

Die Kosten einer betrieblichen Weihnachtsfeier dürfen (einschließlich Umsatzsteuer) den Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter nicht überschreiten. Tun sie das, zählt der darüber liegende Betrag als geldwerter Vorteil und ist lohnsteuerpflichtig.

Das Finanzamt legt fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen.
Das Finanzamt legt fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen.
Foto: CandyBox Images - shutterstock.com

Das Finanzamt legt aber auch fest, dass die Zuwendungen im Rahmen der betrieblichen Weihnachtsfeier "im überwiegend betrieblichen Interesse" erfolgen müssen. Konkret bedeutet dies, dass alle Firmenangehörigen an der Betriebsveranstaltung teilnehmen dürfen. Immerhin ist die Steuerbehörde so großzügig, dass diese Regelung auch für ehemalige Angestellte, Leiharbeiter und auch für nur zeitweise beschäftigte Praktikanten gilt. Bei freiberuflichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiterin gilt es dabei Fallstricke in Bezug auf eine Scheinselbständigkeit bei der Rentenversicherung zu beachten.

Der erwähnte Freibetrag von 110 Euro pro Mitarbeiter enthält alle im Zusammenhang mit der Weihnachtsfeier stehenden Aufwendungen, also alle Speisen und Getränke, gegebenenfalls auch Ausgaben für Musik und andere künstlerische Darbietungen, die Übernahme von Fahrt- und Übernachtungskosten und natürlich auch das während der Weihnachtsfeier an Mitarbeiter überreichte Geld- oder Sachgeschenk.

Nehmen Familienangehörige oder ein Partner des Arbeitnehmers an der Weihnachtsfeier teil, muss der Aufwand für diese Person(en) auf den Arbeitnehmer umgelegt werden. Überschreitet der sich für den Mitarbeiter daraus ergebende Betrag die 110-Euro-Grenze, werden Steuern fällig.

Geschenke an Mitarbeiter

Beschenkt ein Unternehmen seine Mitarbeiter, muss es die Kosten als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen - unabhängig vom Betrag. Überschreitet der Wert des Geschenks den Wert von 44 Euro monatlich, muss der Mitarbeiter das Geschenk zu seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Dies kann der Arbeitgeber aber mit einer Pauschalsteuer in Höhe von 30 Prozent übernehmen.

Geldkarten mit Guthaben

Um den Freibetrag von 44 Euro monatlich den Vorgaben des Finanzamtes entsprechend den Mitarbeiter zugutekommen lassen, setzen viele Arbeitgeber auf sogenannte Guthabenkarten mit der Möglichkeit, Waren über verschiedene Vertragspartner (Kaufhäuser, Baumärkte oder Tankstelle) zu erwerben.

Seit dem 1. Januar 2020 darf das aber nur noch "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet werden. Für Prepaid-Karten wurden damals zudem einige Einschränkungen erlassen. Sie dürfen nur noch zum Einkauf bei einem bestimmten Einzelhändler, zum Beispiel einem bestimmten Lebensmittelgeschäft oder einer bestimmten Tankstelle genutzt werden, damit sie begünstigt bleiben. Zudem dürfen die Karten nur in Deutschland eingesetzt werden.

Geschenke an Geschäftspartner

Geschenke an Geschäftspartner dienen der Pflege der Geschäftsbeziehung. Deshalb wird gerne etwas Wertiges verschenkt, etwa eine Flasche guten Weins oder eines anderen Sachpräsents. Allerdings lassen sich nur bis zu einem Betrag von 35 Euro pro Jahr und Person Geschenke an Kunden als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.

Beim Überschreiten der Freigrenze von 35 Euro muss der gesamte Betrag versteuert werden. Dazu kann das schenkende Unternehmen aber 30 Prozent des Werts des Präsents pauschal an das Finanzamt abführen. Es sollte den Beschenkten dann auf die Übernahme der Pauschalsteuer hinweisen, damit der das Geschenk nicht nochmals versteuert.

Mehr zum Thema

Weihnachtsfeier im Visier der Rentenversicherung

Richtig gekleidet zur Weihnachtsfeier

Arbeitnehmer sind auch bei einer Weihnachtsfeier ohne Chef versichert

Weihnachtsfeier und Versicherungsschutz

Zur Startseite