Lebensversicherung

Was Sie zum Widerruf des Lebensversicherungsvertrags wissen müssen



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Widerruf als Geschäftsmodell für Makler, Agenten und andere Initiatoren?

Eine beliebte Methode von Vermittlern besteht darin, dass ein Steuerberater oder Anwalt eingeschaltet wird, um Gelder aus einem Widerruf oder dem Verkauf oder der Kündigung einer Lebensversicherung später für eine neue Kapitalanlage zu verwenden, also weiterzuleiten - am Kunden vorbei, verbunden mit der Zusage späterer (meist höherer) fester Rückzahlung. Dieser Service wird häufig als verbotenes Einlagengeschäft beurteilt, womit dann die eingeschalteten Kammerberufler dem VN für spätere Verluste haften, und das Geschäft nichtig ist; § 32 KWG, § 823 II BGB (BGH, Urteil vom 10.02.2015, Az. VI ZR 569/13).

Eine weitere häufigere Variante ist, dass der Kunde seine Rechtsansprüche gegenüber dem Versicherer an einen Experten für Lebensversicherungen überträgt, manchmal noch eine Service-Gebühr als Kunde dort bezahlt, und sodann am Erlös prozentual beteiligt werden soll. Auch diese Verträge können durch ungeeignete Gestaltung null und nichtig sein, wenn bei ihrer Vorname keine Zulassung nach dem RDG als Inkassogesellschaft bestand. Unwirksam arbeiten auch immer wieder "Interessengemeinschaften" bei gescheiterten geschlossenen Beteiligungen (häufig KG-Anteilen), wenn sich etwa Prospektfehler zeigen.

Sinnvoller wäre es dann an einen nach Art der Prozessfinanzierung arbeitenden Dienstleister zu denken, der für vielleicht rund 40% Erfolgsbeteiligung nach Fertigstellung eines Klageentwurfes die weiteren Kosten übernimmt. Bei erfahrenen Dienstleistern bleibt für den VN dennoch meist mehr übrig, als wenn er sich selbst mit dem Versicherer versucht auseinanderzusetzen.

Dr. Johannes Fiala, RA (München), VB, RB, MBA (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), EG-Experte (CIFE), Bankkaufmann (www.fiala.de)

und

Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de).

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