Private Krankenversicherung

Prämienanpassungen massenweise unwirksam

27.08.2008

Beitragsanpassungen auch nach 2004 unwirksam

Beitragsanpassungen aufgrund solcher unwirksamer Beitragsanpassungsklauseln sind ggf. auch nach 2004 unwirksam - allerdings aus einem anderen Grund: Denn die Unwirksamkeit der Beitragsanpassungsklausel führt nicht zu einer geltungserhaltenden Reduktion, die die Schwelle von 5 Prozent für die erforderliche Abweichung unberührt ließe. Genau dies glauben aber wohl manche Versicherer und führen deshalb Beitragsanpassungen durch, obwohl die gesetzliche Schwelle von 10 Prozent noch nicht erreicht ist. Da aber die Klausel im Ganzen unwirksam ist, tritt an ihre Stelle die gesetzliche Regelung und damit auch die gesetzliche Schwelle von 10 Prozent - und damit sind auch solche Beitragsanpassungen bei einer Abweichung von zwar über 5 Prozent, aber unter 10 Prozent unwirksam.

Auf die korrekte Kalkulation und Treuhänderzustimmung kommt es nicht an Versicherer weisen bei Anfragen zu Beitragsanpassungen meist darauf hin, dass eine Treuhänderzustimmung vorliegt, die bestätigt, dass gesetzeskonform kalkuliert wurde. Darauf kommt es aber gar nicht mehr an - denn wenn die erforderliche Abweichung bei den Auslösenden Faktoren der angepassten Beobachtungseinheit (z. B. Männer im Tarif) nicht gegeben war, darf nach BGH gar nicht angepasst werden - die durchgeführte Beitragsanpassung ist also dennoch schlicht unwirksam, so richtig sie auch ansonsten kalkuliert sein mag.

Versicherer verweigern Auskünfte und erhöhen das Prozessrisiko des Kunden

Betroffene Versicherer verweigern meist Auskünfte über die betreffenden Auslösenden Faktoren - diese werden meist erst vorgelegt, wenn der Kunde klagt. Doch damit läuft der Kunde immer das Risiko, teilweise zu unterliegen und mit einer Kostenquote belastet zu werden, wenn vielleicht nur eine von vier Beitragsanpassungen sich als unwirksam erweist, gegen die er klagt.

Risiko Steuerprüfung

Dabei übersehen sie aber, dass aufgrund falscher Bilanzen - in die z. B. die Prämienforderungen aus unwirksamen Beitragsanpassungen voll eingehen - eine viel größere Gefahr droht. Bei Prüfungen des Finanzamtes können sich die Versicherer nämlich nicht weigern, die betreffenden Unterlagen zu Beitragsanpassungen und Auslösenden Faktoren herauszugeben - es wäre sonst wohl das erste Mal, dass die Finanzbeamten das Aktenarchiv der mathematischen Abteilung und des Vorstands einschl. Schriftwechsel mit Aufsichtsbehörde und Treuhänder beschlagnahmen. Folge wäre dann ggf. die Nichtanerkennung von gebildeten Rückstellungen und anschließend eine Steuernachforderung in durchaus bis zu mehr als 9stelliger Höhe - gefolgt von der Suche nach den Schuldigen bei Vorstand, Aufsichtsrat, Wirtschaftsprüfern und Versicherungsaufsicht.

Die Autoren: Dr. Johannes Fiala, Rechtsanwalt (München), MBA Finanzdienstleistungen (Univ.), MM (Univ.), Geprüfter Finanz- und Anlageberater (A.F.A.), Bankkaufmann (www.fiala.de) und Dipl.-Math. Peter A. Schramm, Sachverständiger für Versicherungsmathematik (Diethardt), Aktuar DAV, öffentlich bestellt und vereidigt von der IHK Frankfurt am Main für Versicherungsmathematik in der privaten Krankenversicherung (www.pkv-gutachter.de) (mf)

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