Private Krankenversicherung

Prämienanpassungen massenweise unwirksam

27.08.2008

Mögliche Folge: Steuernachforderungen in Milliardenhöhe

Dies wiederum kann je nach Fall dazu führen, dass die steuerrechtliche Grenze gem. § 21 Körperschaftsteuergesetz (KStG) für die steuerliche Abzugsfähigkeit der Rückstellung für Beitragsrückerstattung (RfB) in vergangenen Jahren nach Berichtigung überschritten würde und insoweit die RfB (nur) steuerrechtlich gewinnerhöhend aufzulösen ist - handelsrechtlich nämlich nicht. Es drohen erhebliche und womöglich existenzgefährdende steuerliche Nachzahlungen. Ferner ist auch die steuerliche Anerkennung einer ggf. falsch testierten Alterungsrückstellung gefährdet. Ein Fall auch für die Wirtschaftsprüferhaftung?

Auch nachfolgende Beitragsanpassungen unwirksam?

Durch die Unwirksamkeit vorangegangener Beitragsanpassungen, die aber von den Unternehmen weiterhin so behandelt wurden, als seien sie wirksam gewesen, kam es anschließend zu entsprechend falschen Berechnungen der kalkulatorischen Leistungen bei der Ermittlung der weiteren Auslösenden Faktoren in den Folgejahren. Das heißt, sämtliche an unwirksame Beitragsanpassungen anschließende Auslösende Faktoren als Rechtsgrundlage nachfolgender Beitragsanpassungen sind ebenfalls unrichtig. Die Wirksamkeit nachfolgender Beitragsanpassungen ist damit ebenso fraglich.

Dies hätte verhindert werden können, wenn die Unternehmen die unwirksamen Beitragsanpassungen zurückgenommen hätten und erst bei Vorliegen eines späteren wirksamen Auslösenden Faktors eine erneute - zu dann gültigen Berechnungsgrundlagen - Beitragsanpassung im Treuhänderverfahren umgesetzt hätten. Die "unabhängigen Treuhänder" haben dies aber offenbar auch nicht verlangt - und setzen sich damit dem Verdacht aus, gar nicht so unabhängig zu sein bzw. ihrer aufsichtsrechtlich zugewiesenen Aufgabe nicht ordnungsgemäß nachzukommen. Zweifel an der Unabhängigkeit eines Treuhänders aber können dazu führen, dass überhaupt alle Prämienanpassungen, denen der "abhängige" Treuhänder zugestimmt hat - auch solche nach 2004 - unwirksam sind, denn weitere Voraussetzung der Wirksamkeit von Beitragsanpassungen ist die Zustimmung durch einen "unabhängigen" Treuhänder.

Mängel im Risikocontrolling?

Ferner fehlt es - jedenfalls wenn man nach den veröffentlichten Geschäftsberichten geht - an entsprechenden Hinweisen auf diese Umstände in der Risikoberichterstattung. Es ist fraglich, ob die Aufsichtsräte und Aktionäre über diese Risiken informiert wurden. In den Geschäftsberichten finden sich darauf jedenfalls keinerlei konkrete Hinweise, so dass Aktionäre nicht von den Risiken erfuhren. Hier kann ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen zur Risikoberichterstattung vorliegen. In derartigen Fällen würden auch bereits ausgeschiedene Vorstände nach wie vor persönlich haften, § 91 II AktG. Außenstehende Beobachter würden sich natürlich fragen, ob Versicherer wirklich Experten im Umgang mit (eigenen?) Risiken sind.

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