Telekommunikation am Arbeitsplatz

PC, Telefon, E-Mail - und der Datenschutz?

27.10.2010

Protokollierung von Inhaltsdaten bei erlaubter Privatnutzung

Kommen die Vorschriften des TKG zur Anwendung, darf sich der Arbeitgeber grundsätzlich keine Kenntnis vom Inhalt eines Telekommunikationsvorgangs verschaffen (zum Beispiel Inhalt einer E-Mail oder Auswertung, welche Internetseiten aufgerufen wurden). Zwar lässt die rechtswissenschaftliche Literatur bei schwerwiegenden Verstößen wie Straftaten teilweise Ausnahmen zu. Jedoch fehlt es, soweit das Fernmeldegeheimnis reicht, an einem spezifischen, das verfassungsmäßig verbriefte Fernmeldegeheimnis berücksichtigenden Eingriffstatbestand.

Wichtig in der Praxis: Kontrolle des Verbots

Für die Praxis wichtig ist an dieser Stelle noch der Hinweis, dass das abstrakte Verbot der privaten Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel allein nicht ausreichend ist. Denn verbietet der Arbeitgeber zwar die private Nutzung, duldet aber innerbetrieblich stillschweigend die Privatnutzung, kann dies dem Verbot seine Wirksamkeit nehmen. Es ist daher empfehlenswert, im Falle des Verbots privater Nutzung von betrieblichen Kommunikationsmitteln dieses auch im Betrieb durchzusetzen, insbesondere mit dokumentierten Stichproben.

Fazit

Gerade aufgrund der Reichweite des Fernmeldegeheimnisses nach der Lesart des Bundesverfassungsgerichts lautet der an Arbeitgeber gerichtete Rat in der Praxis zumeist, die private Nutzung betrieblicher Kommunikationsmittel zu untersagen. In jedem Fall empfiehlt es sich, den Umgang mit betrieblichen Kommunikationsmitteln und etwaige Kontrollmaßnahmen innerbetrieblich zu regeln, beispielsweise in einer Betriebsvereinbarung. Nur mit einer klaren und transparenten Regelung im Betrieb können beim Einsatz von Kommunikations- und Überwachungstechniken Rechtsunsicherheiten vermieden werden. OE

Dr. Sebastian Kraska ist Rechtsanwalt und externer Datenschutzbeauftragter im IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH. Alma Lena Fritz ist Rechtsassessorin.

Kontakt:

IITR Institut für IT-Recht - Kraska GmbH, Gröbenzell, Tel.: 089 5130392-0, E-Mail: skraska@iitr.de, Internet: www.iitr.de

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