Neue Anforderungen an Bürogeräte

Ökodesign – was Fachhändler wissen müssen

16.03.2010

IT- und UE-Geräte

2. Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte

3. Unterhaltungselektronik: Radiogeräte, Fernsehgeräte, Videokameras, Videorekorder, Hi-Fi-Rekorder, Audioverstärker, Heimkinosysteme, Musikinstrumente, sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton einschließlich Geräte zur Verbreitung von Bild und Ton auf anderem Wege als über Telekommunikationskanäle durch Signale oder auf andere Weise

4. Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte: elektrische Modelleisenbahnen und Modellautorennbahnen, Handkonsolen für Videospiele, Sportausrüstung mit elektrischen oder elektronischen Komponenten, sonstige Spielzeuge, Freizeit- und Sportgeräte

Durch die sehr vagen Definitionen "Überwiegend zum Einsatz im Wohnbereich bestimmte informationstechnische Geräte" und "Sonstige Geräte zur Aufnahme und Wiedergabe von Bild und Ton..." dürfte die Liste jedoch beträchtlich erweiterbar sein. So sind mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auch Laptops, Desktop-PC-Systeme und dergleichen erfasst.

Wichtige Einschränkung

Übrigens: Die Ökodesign-Anforderungen gelten nicht für Geräte, die bereits im Handel sind, und Geräte des Bestandes, also Geräte, die beispielsweise in einem Haushalt eingesetzt werden.

Pflichten des Herstellers und Sanktionen

Die Pflichten des Herstellers von erfassten Geräten richten sich nach der Richtlinie 2005/32/EG bzw. dem EBPG. Der Hersteller hat eine Konformitätsbewertung durchzuführen und vor Inverkehrbringen eine Konformitätserklärung abzugeben, d.h. zu bestätigen, dass das Gerät den Anforderungen der jeweiligen Durchführungsmaßnahme (hier der Verordnung) entspricht (Art. 5 Abs. 1, 8 Abs. 1 der Richtlinie sowie § 4 Abs. 1 EBPG).

Das Produkt ist mit der CE-Konformitätskennzeichnung zu versehen.

Zur eindeutigen Identifizierung des Produkts haben Hersteller bzw. Importeur Namen und Adresse auf dem Produkt oder dessen Verpackung anzubringen und das Produkt eindeutig identifizierbar zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 1 EBPG).

Ist der Hersteller nicht in der Gemeinschaft niedergelassen, treffen den Importeur die entsprechenden Pflichten (Art. 4 der Richtlinie, § 2 Abs 7 und 9 EBPG). Gibt es weder einen Hersteller noch einen Importeur, gilt gemäß § 2 Abs. 7 S. 2 jede natürliche oder juristische Person, die energiebetriebene Produkte in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Hersteller!

Wer diese Pflichten missachtet, handelt gemäß § 13 Abs. 1 (Nr. 1, 2) ordnungswidrig und muss mit hohen Bußgeldern rechnen.

Bezogen auf die vorliegenden Verordnung heißt das: Wer ab 2010 bzw. 2014 Geräte in Verkehr bringt, deren Stromverbrauch im Bereitschaftszustand bzw. im Aus-Zustand höher ist, als vorgesehen (s.o.) handelt, sofern die Geräte der Verordnung unterfallen und er keine Ausnahme geltend machen kann, rechtswidrig und muss mit Busgeldern rechnen.

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