Wann der sofortige Rausschmiss erlaubt ist

Neue Urteile zur fristlosen Kündigung

28.01.2009

Straftaten

Wichtigster Anwendungsfall für die außerordentliche Kündigung sind Straftaten, die der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz begeht, zum Beispiel Diebstahl, Sachbeschädigung, Körperverletzung, Beleidigung (BAG, Urteil v. 10.10.2002, 2 AZR 418/01) und sexuelle Nötigung. Wenn es sich nicht lediglich um kleinste Verfehlungen handelt, ist hier in der Regel eine Kündigung ohne Abmahnung möglich. Auch der Antritt einer Strafhaft oder schwere Straftaten im Privatbereich, die mit der Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb unvereinbar sind (Drogendelikte des Therapeuten oder Betrug des Bankkassierers), können eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

Schwere Verletzungen der arbeitsvertraglichen Pflichten

(Wiederholtes) unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit, Arbeitsverweigerung, eigenmächtiger Urlaubsantritt (BAG, Urteil v. 20.01.1994, 2 AZR 521/93) oder umfangreiches Surfen im Internet zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit (BAG, Urteil v. 07.07.2005, 2 AZR 581/04) sind häufig Gründe für eine außerordentliche Kündigung.

Wegfall der persönlichen Eignung

Auch der Wegfall der persönlichen Eignung kann im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen, zum Beispiel der Verlust der Fahrerlaubnis bei einem Kraftfahrer oder der Entzug der Approbation beim Arzt, wenn nicht eine ordentliche Kündigung Vorrang hat. Der Kündigende muss die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB einhalten, sonst ist die außerordentliche Kündigung unwirksam.

Übrigens: Sprichwörtlich heißt "jemandem den Stuhl vor die Tür setzen": ihn aus dem Hause weisen, wo er bislang "sitzberechtigt" war. Diese symbolische Handlung wurde früher wirklich vorgenommen, ist heute allerdings nicht mehr üblich. (oe)

Quelle und weitere Informationen: www.haufe.de/arbeitsrecht

Zur Startseite