Bei Faustschlag fristlose Kündigung
Ein tätlicher Angriff auf den Arbeitgeber rechtfertigt die fristlose Kündigung. Das entschied wenig überraschend das LAG Rheinland-Pfalz. Kein Chef muss sich niederboxen lassen. Daneben stehen dem Arbeitgeber - je nach Durchschlagskraft des gekündigten Mitarbeiters - auch Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche zu.
Abmahnung bei "kleiner" Straftat nicht immer entbehrlich:
Selbst Straftaten rechtfertigen nicht immer sofort eine fristlose Kündigung, manchmal muss erst durch Abmahnung reagiert werden. Grund: Nicht nur das Vergehen des Mitarbeiters ist isoliert zu betrachten, es müssen die gesamten Umstände berücksichtigt werden.