Schicht im Schacht: Die fristlose Kündigung ist der Super-GAU für jeden Arbeitnehmer und der ultimative Konter des Arbeitgebers, wenn ihm für das Verhalten eines Mitarbeiters wirklich jegliches Verständnis fehlt. Doch die Gerichte sorgen gerade bei der (Un)wirksamkeit fristloser Kündigungen immer wieder für Überraschungen.
Stuhl vor die Tür: Nicht ohne triftigen Grund
Im Unterschied zur ordentlichen Kündigung bedarf die außerordentliche Kündigung, die in der Regel fristlos erfolgt, nach § 626 Abs. 1 BGB immer einer besonderen Begründung. Es muss ein so wichtiger Grund sein, dass dem Kündigenden ein Zuwarten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles unzumutbar macht.
Doch darüber, was zumutbar ist und was nicht, gehen Ansichten und Geschmäcker oft weit auseinander. Es unterscheidet sich auch von Branche zu Branche: Im Einzelhandel gelten andere Regeln und Sitten, als auf dem Bau oder auf hoher See.
Ultima-ratio
Ein wichtiger Grund berechtigt nur zur Kündigung, wenn die Kündigung erforderlich ist, weil keine milderen Mittel die Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen abwenden können, und eine Interessenabwägung die Kündigung rechtfertigt.
In fast allen Bereichen unstreitig ist die Zulässigkeit der fristlosen Kündigung
- bei Begehung von Straftaten
- und bei schweren arbeitsvertraglichen Pflichtverletzungen.
Hier ein Überblick über wichtige neue Entscheidungen: