Geplante Übergangsfrist
Das Gesetz soll am ersten Tag des 3. auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Dies kommt letztlich einer Vorlaufzeit von drei Monaten gleich.
Unsere Einschätzung
Ob das Gesetz in dieser Form tatsächlich in Kraft treten wird, wissen wir nicht. Ebenfalls ist nicht bekannt, wie eilig es der Gesetzgeber hat. Wie bereits dargestellt, halten wir die Preisdarstellung beim Warenverkauf über das Internet für kein relevantes Problem. Dass einem Kunden eine Ware untergeschoben wird, bei der der Eindruck entsteht, sie sei kostenfrei, ist praktisch nicht der Fall. Die "Abo-Fallen-Industrie" hat somit dem gesamten Internethandel einen Bärendienst erwiesen, da ein sehr kleiner Teil von schadensträchtigen Unternehmen extreme Folgekosten in mehrstelliger Millionen-Euro-Höhe im Rahmen der Umstellung des Bestellvorganges in jedem Internetshop für den gesamten Internethandel zur Folge hat.
Wir können nur hoffen, dass entsprechende Verbände und Lobbyisten den Gesetzgeber auf die tatsächlichen Probleme und die Unangemessenheit dieses Gesetzvorschlages hinweisen. (oe)
Der Autor Johannes Richard ist Rechtsanwalt und unter anderem auf Internetrecht spezialisiert.
Kontakt:
Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard-Wagner-Straße 14, 18055 Rostock, Tel.: 0381 448998-0, Fax: 0381 448998-22, Internet: www.internetrecht-rostock.de