Käufer muss Kosten bestätigen

Müssen Webshops umprogrammiert werden?

14.12.2010

Auch Internethandel ist elektronischer Geschäftsverkehr

Der Gesetzentwurf, der erkennbar auf die Abo-Fallen abzielt, greift auch erheblich in den allgemeinen Internethandel ein. Der klassische Internet-Shop, der Verkauf über eBay, Amazon oder andere Plattformen, ist ein "Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr". Das Gesetz würde somit für jeden Internethändler gelten, insbesondere solche, die einen eigenen Internet-Shop haben. Aus unserer Beratungspraxis ist uns eigentlich kein Fall bekannt, in dem bei einem klassischen Warenkauf über das Internet der Verbraucher nicht halbwegs vernünftig über den Preis der Ware sowie Liefer- und Versandkosten informiert wird. Alle bekannten Internet-Shop-Lösungen zeigen einen Endpreis einschließlich Versandkosten im Rahmen des Bestellablaufes an. Eine entsprechende Informationsverpflichtung über den Preis der Ware sowie Liefer- und Versandkosten gibt es bereits jetzt, und zwar gemäß § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB sowie nicht zuletzt aus der Preisangabenverordnung.

Die jetzt angedachte Lösung hat eine zwingende Umprogrammierung von Internetshops zur Folge, da nach den neuen Anforderungen der Bestellvorgang so zu gestalten ist, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er - bezogen auf den Warenhandel im Internet - über den Preis und über die Liefer- und Versandkosten informiert wurde und er die Kenntnisnahme entsprechend bestätigt hat. Dies lässt sich letztlich nur durch einen Button mit einem entsprechenden Häkchen realisieren, ohne dessen Anwahl ein Bestellvorgang nicht weitergeführt werden kann.

Wird die neue Informationspflicht nicht ordnungsgemäß umgesetzt, ist der Vertrag null und nichtig.

Dass eine entsprechende fehlende Information mit Bestätigungsmöglichkeit im Weiteren wettbewerbswidrig wäre, versteht sich an dieser Stelle schon fast von selbst.

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