Die Button-Lösung
Das Bundesjustizministerium hat den Referentenentwurf eines "Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr" vorgelegt. Auch in der EU wird diese sogenannte Button-Lösung diskutiert.
Vorgeschlagen wird eine sogenannte Button-Lösung. In einer Pressemitteilung des Justizministeriums heißt es: "Das neue Gesetz stellt sicher, dass nur zahlen muss, wer die Kostenpflicht kennt. Internetanbieter werden verpflichtet, mit deutlichem Hinweis über den genauen Preis zu informieren. Verbraucher sind nur zur Zahlung verpflichtet, wenn sie durch Mausklick bestätigen, dass sie den Hinweis auf die Kosten gesehen haben. Unseriösen Geschäftsmodellen wird der Boden entzogen."
Alles fein, sollte man denken. Das Gesetz zeigt jedoch, dass man im Bundesjustizministerium in Sachen Internethandel nur wenig begriffen hat. Geplant ist unter anderem eine Änderung des § 312 e BGB. Sollte der Referentenentwurf als Gesetz verabschiedet werden, würde § 312 e BGB wie folgt geändert werden:
2. Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 2 eingefügt:
" (2) Bei einem Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat, hat der Unternehmer
1. den Verbraucher vor Abgabe von dessen Bestellung durch einen hervorgehobenen und deutlich gestalteten Hinweis zu unterrichten über
a) den vom Unternehmer bestimmten Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile, oder, wenn von ihm kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,
b) die gegebenenfalls anfallenden Liefer- oder Versandkosten und
c) die Mindestlaufzeit und eine automatische Verlängerung des Vertrags, wenn dieser eine dauernde oder regelmäßig wiederkehrende Leistung zum Inhalt hat, sowie
2. den Bestellvorgang so zu gestalten, dass der Verbraucher eine Bestellung erst abgeben kann, nachdem er bestätigt hat, den Hinweis gemäß Nummer 1 zur Kenntnis genommen zu haben.
Ein Vertrag, der nicht unter Beachtung der Nummern 1 und 2 geschlossen wird, ist nichtig."