Käufer muss Kosten bestätigen

Müssen Webshops umprogrammiert werden?

14.12.2010

Was treibt den Gesetzgeber?

Hier drängt sich uns der Eindruck auf, dass der Gesetzgeber entweder nie den Bestellablauf eines Internetshops durchlaufen hat oder seinen eigenen Gesetzentwurf nicht verstanden hat. Die Verpflichtung, dass der Verbraucher bestätigt (!), dass er einen Hinweis über den Gesamtpreis der Ware und die Liefer- und Versandkosten zur Kenntnis genommen hat, gibt es bisher in keinem einzigen Internet-Shop. Es gibt lediglich Informationen darüber, jedoch keine Bestätigung. Die allermeisten Shop-Systeme enthalten eine Übersicht über die bestellte Ware, den jeweiligen Preis, die Liefer- und Versandkosten sowie den Gesamtpreis. Diese Darstellung, verbunden mit dem üblichen Button, bspw. "Bestellung absenden" o. ä., hat nichts mit einer Bestätigung über Produkt und Versandkosten zu tun.

Konkrete Kostenschätzung des Gesetzgebers

Der Gesetzgeber nimmt einen "durchschnittlichen Anpassungsaufwand" von 200,00 Euro bis 250,00 Euro an. Bezogen auf die Gesamtzahl der im Online-Versandhandel tätigen Unternehmer, die tatsächlich Anpassungen vornehmen müssen, entstehen damit für die Online-Händler einmalig Bürokratiekosten zwischen 38, 7 und 48,3 Millionen Euro.

Wir bezweifeln diese Werte ganz erheblich. Nach unserer Einschätzung besteht bei allen Internetshops ein Handlungs- und Änderungsbedarf. Nicht umsonst heißt es in der Begründung zu § 312 e Abs. 2 S. 1 Nr. 2: "Der Unternehmer muss den Bestellvorgang auf seiner Webseite so gestalten, dass der Verbraucher zunächst durch eine gesonderte Handlung bestätigen muss, die geforderten Hinweise zur Kenntnis genommen zu haben. Erst dann soll der Verbraucher in einem zweiten Schritt durch eine zeitlich und funktional zu trennende weitere Handlung die eigentliche Bestellung abgeben. Der Bestellvorgang muss also schrittweise ablaufen und technisch so gestaltet sein, dass die zweite Handlungsoption erst zur Verfügung steht, nachdem der Verbraucher die erste wahrgenommen hat."

Eine entsprechende Gestaltung von Internet-Shops in dieser Art ist uns aktuell nicht bekannt. Es bleibt somit ein Geheimnis des Gesetzgebers, warum "nur" ca. 193.300 Unternehmen direkt von der erforderlichen Umstellung betroffen sind.

Folge bei Verstoß: Nichtigkeit des Vertrages

Wird der Bestellprozess den inhaltlichen Anforderungen nicht gerecht, so ist der Vertrag im Ganzen nichtig, der Unternehmer kann vom Verbraucher das Entgelt nicht verlangen. In der Gesetzesbegründung heißt es insofern: "Es sind allerdings Fälle denkbar, in denen der Verbraucher ein Interesse an der Erfüllung des Vertrages hat, z. B. bei Dauerschuldverhältnissen. Der Verbraucher ist dann nicht schutzlos, vielmehr wird in der Regel ein Anspruch auf Schadenersatz (§ 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB) bestehen. Weil der Unternehmer für die inhaltliche und funktionale Gestaltung seines Internetauftritts verantwortlich ist, hat er einen Verstoß ... regelmäßig zu vertreten."

Zur Startseite