Kadi oder Pleite

Kleine GmbHs = Expedition durch vermintes Gelände

05.11.2012

Finanzamt geht im Zweifel vor

Sprich: Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) darf der Geschäftsführer nicht einzelne Gläubiger vorrangig bedienen mit der Folge, dass der Fiskus bei einer Insolvenz der GmbH leer ausgeht. Daher gilt ihm gegenüber der Grundsatz der anteiligen Befriedigung. Der Geschäftsführer muss laut BFH notfalls sogar Geld für vorhersehbare Steuerzahlungen zurückhalten und sogar eine Bank davon abhalten, einzelne Gläubiger der Gesellschaft bevorzugt zu befriedigen. Andernfalls haftet er nach § 34 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) persönlich für die Verletzung seiner steuerlichen Pflichten - wie übrigens auch Geschäftsführer von Personengesellschaften (GbR, oHG, KG) oder Inhaber von Einzelunternehmen. Daher rät Littich: "Im Zweifel geht das Finanzamt vor."

Ganz streng nimmt es der Staat mit der Abführung der Lohnsteuer und der Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflege- sowie Arbeitslosenversicherung. Geschäftsführer und vergleichbare Vertreter des Arbeitgebers haben die Pflicht, die geschuldete Lohnsteuer fristgerecht anzumelden und abzuführen - auch bei Zahlungsschwierigkeiten. Wenn sie dies vorsätzlich oder grob fahrlässig versäumen, haften sie für die Steuerforderungen gegen das Unternehmen (§ 69 AO) und können wegen Steuergefährdung nach § 380 AO mit einer Geldbuße bis zu 25 000 Euro belegt werden. Selbst während der dreiwöchigen Schonfrist eines GmbH-Geschäftsführers für die Insolvenzanmeldung wegen Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung und sogar nach der Anmeldung muss er einbehaltene Lohnsteuer abführen, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit noch ausreichend liquide Mittel dafür vorhanden sind, hat der BFH entschieden. Die Haftung entfällt nur, wenn überhaupt kein Geld mehr da ist.

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