Nach den Einzelfirmen ist die GmbH die häufigste Rechtsform und gerade auch bei kleineren Unternehmen wegen der begrenzten Haftung beliebt. "Nicht bewusst ist jedoch vielen Inhabern einer Ein- oder Zwei-Mann-GmbH, dass sie als Geschäftsführer für Pflichtverletzungen, auch fahrlässige, persönlich voll haften und im schlimmsten Fall sogar hohe Geldbußen nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG), staatsanwaltliche Ermittlungen oder eine Verurteilung fürchten müssen", erklärt Dr. Tobias Schulze, Rechtsanwalt bei Ecovis.
"Besonders hoch ist das zivil- und strafrechtliche Risiko von GmbH-Geschäftsführern in Krisenzeiten. Denn zu den allgemeinen Pflichten kommen zusätzliche Krisenpflichten, deren Verletzung zu existenzbedrohenden Schadenersatzansprüchen Dritter, der Gesellschaft und der Gesellschafter führen kann." Auf dem Spiel stehen nicht nur Gehalt und Vermögen, sondern nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch die Altersvorsorge des Geschäftsführers. Das Problem: "In den Fallstricken des Krisenrechts können sich auch verantwortungsbewusste Firmenchefs verfangen", warnt Alexander Littich, Rechtsanwalt bei Ecovis. Steuer- und insolvenzrechtlich sind zudem auch Einzelunternehmer und Geschäftsführer von Personengesellschaften betroffen.
Wachsamkeit ist daher das wichtigste Mittel, um sich vor Schadenersatzforderungen wegen Pflichtverletzung zu schützen. Konkret heißt das: Der Geschäftsführer sollte schon bei den ersten Krisenanzeichen wie Umsatz- und Auftragseinbrüchen, Ertragseinbußen und erst recht Liquiditätsproblemen die Finanz- und Vermögenslage des Unternehmens konsequent überwachen, um rechtzeitig Gegenmaßnahmen einleiten zu können. "Wenn sich die Krise zuspitzt, spätestens aber wenn Zahlungsunfähigkeit zu befürchten ist oder eine Unterbilanz droht, hat er die Gesellschafter zu informieren", betont Alexander Littich und rät: "Zudem sollte er einen Sanierungsplan erarbeitet haben, damit die Gesellschafter fundierte Entscheidungen treffen können." Verletzt er nämlich seine Sorgfaltspflichten, so ist er nach § 43 Abs. 2 GmbH-Gesetz (GmbHG) gegenüber der Gesellschaft schadenersatzpflichtig.