Verbotene Zahlungen und fiskalische Fallgruben
Hüten muss sich der GmbH-Geschäftsführer darüber hinaus vor Zahlungen, die den Kapitalerhalt gefährden. Insbesondere heißt das: Er darf "aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft" keine Zahlungen an Gesellschafter leisten (§ 43 Abs. 3 GmbHG). Aus dem gebundenen Vermögen der Gesellschaft darf er auch keine Kredite an Mitgeschäftsführer, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte gewähren (§ 43a GmbHG).
Darlehen an Gesellschafter sind trotz bestehender Unterbilanz möglich; der Geschäftsführer sollte jedoch darauf achten, dass ein dauerhaft gesicherter Rückzahlungsanspruch besteht. "Das schließt ein, die Kreditwürdigkeit des Gesellschafters laufend zu beobachten und bei Zweifeln daran das Darlehen zurückzufordern", sagt Rechtsanwalt Schulze. Streng verboten sind nach § 64 GmbHG Zahlungen an Gesellschafter, wenn sie zwangsläufig zur Zahlungsunfähigkeit führen.
Wenn die aufgelaufenen Verluste der Gesellschaft die Hälfte des Stammkapitals erreichen, muss der Geschäftsführer eine Gesellschafterversammlung einberufen (§ 49 Abs. 3 GmbHG), damit die Gesellschafter das weitere Vorgehen beraten können. Tut er dies nicht rechtzeitig, muss er der Gesellschaft die Schäden ersetzen, die dadurch entstanden sind.
Gefährlich ist es auch, wenn der Geschäftsführer in der Krise andere Gläubiger gegenüber dem Finanzamt bevorzugt - zum Beispiel Lieferanten, die Barzahlung verlangen, oder Arbeitnehmer, die mit Arbeitsniederlegung drohen, wenn Lohn und Gehalt ausbleiben. "Das mag durchaus sinnvoll sein, um den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten und den Fortbestand des Unternehmens zu sichern", sagt Rechtsexperte Littich. "Doch der Fiskus hat hier - wie die Sozialversicherungen - eine Sonderstellung."