Haftungsfrage: Wer zahlt bei Virenbefall?

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Computerviren als Urheberschutz

Unzulässig ist es, Viren als Schutz gegen Raubkopien einzusetzen. Die Rechtsprechung hat in solchen Fällen entschieden, dass die gelieferte Software mangelhaft ist und der Kunde einen Anspruch auf virenfreie Software hat. Eine mit einem Computervirus behaftete Software löst Gewährleistungsrechte und Schadensersatzansprüche des Kunden aus.

Kündigung wegen Virenverdacht

In letzter Zeit häufen sich in der Praxis die Fälle, in denen Mitarbeiter EDV-Systeme ihres Arbeitgebers mit Computerviren infizieren. Die Motive sind unterschiedlich: Der Mitarbeiter will sich am Arbeitgeber rächen, sich unentbehrlich machen oder nur seinen Frust loswerden.

Wenn dem Mitarbeiter nachgewiesen kann, dass er die EDV-Anlage verseucht hat, ist eine fristlose Kündigung rechtmäßig. Auch die mündliche Androhung einer Virenverseuchung rechtfertigt einen solchen Schritt. Wenn die Herkunft des Virus nicht genau nachzuweisen ist, so kann der begründete Verdacht einer vorsätzlichen Verseuchung des EDV-Systems eine Kündigung rechtfertigen.

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