Haftungsfrage: Wer zahlt bei Virenbefall?

Rechtsanwalt seit 1994 Fachanwalt für Informationstechnologierecht und Arbeitsrecht Datenschutzbeauftragter TÜV Tätigkeitsschwerpunkte: IT-Recht Arbeitsrecht Vergaberecht

Fehlende Sicherung

Während das Landgericht Kleve die Untersuchungs- und Rügepflichten des Käufers, insbesondere eines Kaufmanns im Sinne des Handelsgesetzbuches, betont, erweitert der BGH in einer neueren Entscheidung die Haftung der EDV-Firmen zugunsten des Kunden. Dem Urteil des BGH vom 2. Juli 1996 lag zunächst ein anderer Sachverhalt zugrunde. Eine EDV-Firma hatte es übernommen, für ein Optikfachgeschäft ein schon verwendetes Programm auf ein neues EDV-System zu übertragen. Dieses Programm enthielt eine Sicherungsroutine, die nach der Neuinstallation nicht mehr funktionierte.

Der Fehler trat aber erst nach etwa einem Jahr auf, als die Festplatte abstürzte und die Daten vom Streamer rekonstruiert werden sollten. Obwohl nach mehr als sechs Monaten alle Gewährleistungsfristen abgelaufen waren, hatte der BGH dem Optikfachgeschäft Schadensersatzansprüche zuerkannt. Und das, obwohl das Optikgeschäft selbst keine Tests oder Stichproben vorgenommen hatte und die Funktionsfähigkeit der Sicherungsroutine ungeprüft ließ. Die Grundsätze, die das höchste deutsche Zivilgericht in diesem Urteil aufgestellt hat, lassen Rückschlüsse auf die künftige Beurteilung von virenverseuchten Programmen zu.

Urteil des BGH

Nach Ansicht des BGH war die EDV-Firma verpflichtet, das der Datensicherung dienende Programm bei der Neuinstallation auf seine Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Es hätte getestet werden müssen, ob die Sicherungsroutine auf der EDV-Anlage lauffähig ist. Dabei können von der EDV-Firma alle technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Kontrollen erwartet werden. Wird diese Überprüfung unterlassen, so muss die EDV-Firma beweisen, dass die nicht funktionierende Datensicherung erst nach den Arbeiten und der Abnahme durch den Kunden aufgetreten ist - ein kaum lösbares Problem.

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