Entscheidung des Landgerichts
Das sah das Landgericht in seiner Entscheidung vom 29. Juni 1995 allerdings anders. Nach seiner Ansicht musste die Zeitschrift für den entstandenen Schaden selbst aufkommen. Bei dem Vertrag handelte es sich um einen Werklieferungsvertrag. Die EDV-Firma hatte sich verpflichtet, 20.000 Leerdisketten zu besorgen und mit dem Bildschirmschoner zu bespielen. In dem vom Gericht zu entscheidenden Fall war das Geschäft für beide Seiten ein Handelsgeschäft. Mit einem Handelsgeschäft sind besondere Untersuchungs- und Rügepflichten verbunden. Die Zeitschrift war verpflichtet, unmittelbar nach der Ablieferung der Disketten diese zu kontrollieren und auftretende Mängel unverzüglich der EDV-Firma mitzuteilen. Dabei musste nach Ansicht des Landgerichts nicht jede Diskette einzeln untersucht werden.
Aber die Zeitschrift hätte zumindest stichprobenartige Untersuchungen vornehmen müssen. Dann wäre aufgefallen, dass die Disketten virenverseucht waren. Diese Kontrolle, die mit einem geringen Personal- und Kostenaufwand möglich gewesen wäre, hatte die Zeitschrift unterlassen und musste daher den Schaden selbst tragen.