Steuern und gemeinnützige Stiftung
Der Stifter kann bei der Errichtung der gemeinnützigen Treuhandstiftung bis zu 307.00 Euro als Sonderausgaben steuermindernd in seiner Einkommenssteuererklärung nutzen.
Dieser Gründungshöchstbetrag von 307.000 Euro kann sogleich als Ganzes angesetzt werden oder über einen Zeitraum von bis zehn Jahren verteilt werden (§ 10b Abs. 1 a Einkommensteuergesetz)
Neben dem Gründungshöchstbetrag steht für gemeinnützige Stiftungen ein weiterer Sonderausgabenabzug von bis zu 20.450 Euro jährlich dem Stifter zur Verfügung. Dabei ist es unerheblich, ob die Zuwendung als so genannte Zustiftung in das Grundstockvermögen erfolgt oder als Spende.
Ehegatten dürfen jetzt sogar den doppelten Betrag geltend machen. Einzige Voraussetzung: Sie lassen sich bei der Einkommensteuer zusammen veranlagen: So steht es in einer Anweisung des Bayerischen Landesamts für Steuern (gilt bundesweit; Aktenzeichen S 2223 -15 St 32/St 33). Hinzu kommen weitere 40.900 Euro Steuerabzug - und zwar als "zusätzlicher Abzugshöchstbetrag".
Neben den Vorteilen hinsichtlich der Einkommensteuer unterliegt die Übertragung des Vermögens auf eine gemeinnützige Stiftung weder der Schenkungs- noch der Erbschaftsteuer (13 Abs. 1 Nr. 16 b Erbschaftssteuergesetz). Weiterhin können Spenden und Zustiftungen bis zur Höhe von 5 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte des Stifters dessen steuerpflichtiges Einkommen reduzieren.
Bei wissenschaftlichen, mildtätigen oder als besonders förderungswürdigen anerkannten kulturellen Zwecken erhöht sich dieser Betrag um 5 auf 10 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. (RA Johannes Fiala/mf)