Der Bewerber für die freie Stelle ist sympathisch, alle erforderlichen Qualifikationen bringt er gleich mit und der Lebenslauf sieht hervorragend aus. Kurz gesagt, der Kandidat ist der ideale neue Mitarbeiter für das Unternehmen.
Doch nicht alles, was im Lebenslauf glänzt, ist auch Gold, und die Lebenserfahrung lehrt, dass nirgendwo mehr geflunkert wird als auf hoher See, vor Gericht und bei Bewerbungsgesprächen. Bewerbungsdossiers werden gern ein wenig "frisiert", und schätzungsweise enthält etwa jeder dritte Lebenslauf wenigstens eine kleine Ungereimtheit.
Offenbarungspflichten
Eine Bewerbung ist "Werbung" in eigener Sache, und es kann von keinem Arbeitssuchenden verlangt werden, die eigenen Fähigkeiten in ein negatives Licht zu rücken. Dennoch gibt es auch in Bewerbungsverfahren Tatsachen, auf die ungefragt hingewiesen werden muss. Man spricht hier von sogenannten Offenbarungspflichten.
Entschieden ist beispielsweise, dass Schwerbehinderungen und Krankheiten dann aus eigener Initiative offenbart werden müssen, wenn die Arbeitskraft des Bewerbers für den Arbeitgeber in vollem Umfang unverwertbar ist. Demgegenüber muss nicht ungefragt auf das Fehlen von vorausgesetzten Qualifikationen hingewiesen werden, denn es ist grundsätzlich Sache des Arbeitgebers, sich der Fähigkeiten des Bewerbers zu versichern.