Doch es gibt auch Ausnahmen: Eine Schwangerschaft etwa muss in keinem Falle erwähnt werden. Auch Vorstrafen sind grundsätzlich dem Privatbereich des Bewerbers zuzuordnen, müssen aber dann angegeben werden, wenn eine Führungsposition oder Vertrauensstellung besetzt werden soll.
Fragerechte
Gerade bei einer Lücke im Lebenslauf ist eine naheliegende Lösungsmöglichkeit die direkte Frage an den Bewerber beim Vorstellungsgespräch. Jedoch ist Vorsicht geboten, denn nicht alle für Arbeitgeber relevant erscheinenden Tatsachen dürfen erfragt werden, da Bewerber ein Recht auf Achtung ihrer Privatsphäre haben. Ist eine Frage jedoch zulässig, müssen Bewerber wahrheitsgemäß antworten.
Alle Fragen hinsichtlich der qualifizierenden Ausbildung, der Noten und Bewertungen sowie des beruflichen Werdegangs sind uneingeschränkt zulässig. Doch auch dem Fragerecht sind Grenzen gesetzt. So sind nähere Erkundigungen nach dem früheren Gehalt problematisch, denn dadurch könnte die Verhandlungsposition des Bewerbers geschwächt werden. Brüstet sich ein Kandidat jedoch mit seinem früheren Einkommen, muss er auch Erkundigungen hierzu hinnehmen. Ein Fragerecht besteht auch dann, wenn das frühere Gehalt einen handfesten Rückschluss auf Eignung, Qualifikation und Engagement des Einstellungsbewerbers zulässt. Fragen nach Vorstrafen und Krankheiten sind nur legitim, soweit die Art des Arbeitsplatzes dies erforderlich macht.