usedSoft gibt nicht klein bei. Auch wenn Oracle gegen den Gebraucht-Software-Händler eine einstweilige Verfügung erwirkt hatte, besteht usedSoft darauf, dass der Handel mit gebrauchter Software grundsätzlich zulässig bleibt. Das Urteil des Oberlandesgerichts München beziehe sich ausschließlich auf Software der Firma Oracle, und auch nur dann, wenn die Lizenzen online übertragen werden, so die Auffassung des Münchner Wiederverkäufers.
"Das sind alberne Wortklaubereien!", kommentiert usedSoft-Geschäftsführer Peter Schneider Oracles Vorgehen. "Tatsache bleibt, dass das Urteil lediglich für online übertragene Oracle-Software gilt". Hier zitiert Schneider den Abschnitt 5 des Urteils: "mit dem Urteil werde ... die eventuelle Weitergabe von Medienträgern, die von der Klägerin (Oracle) stammen und ihre Programme enthalten, ...nicht verboten".
Für usedSoft ist der Handel mit "gebrauchten" Lizenzen konform mit dem "Erschöpfungsgrundsatz". Nach diesem Grundsatz erschöpft sich das Recht eines Herstellers an seinem Produkt in dem Moment, in dem er es in Form eines "Vervielfältigungsstücks" in Verkehr bringt. Bereits 2000 hat der Bundesgerichtshof in einem Grundsatzurteil entschieden, dass diese gesetzliche Regelung grundsätzlich nicht durch Lizenzbedingungen der Software-Hersteller eingeschränkt werden kann, so die Auffassung des Münchner Lizenz-Händlers. (rw)