Gesetz stärkt Händlern den Rücken

Zweifelhafte Zeitwertgutschrift bei Rückabwicklung

16.12.2009

Händler muss sich nicht mit Zeitwertgutschrift einverstanden erklären

Dies wird auch im Rahmen des Regressanspruches gemäß § 478 BGB zu berücksichtigen sein, hat sich jedoch bei vielen Großhändlern bisher entweder nicht herumgesprochen, oder diese setzen sich bewusst über diese Vorschrift hinweg. Für den Fall, dass die Voraussetzungen für die Rückabwicklung eines Kaufvertrages gegeben sind (hier muss immer beachtet werden, dass der Kunde zunächst einmal ein Recht auf Nacherfüllung hat und nicht auf Rückgabe), muss sich der Händler mit einer "Zeitwertgutschrift" somit nicht einverstanden erklären. Auch der Kunde muss eine Zeitwertgutschrift nicht akzeptieren. Im Zweifel wäre somit zu überlegen, dass der Händler gegen seinen Großhändler diese Frage einmal rechtlich klären lässt. Hier kommt insbesondere hinzu, dass sich die Regressansprüche gemäß § 478 BGB zwischen den Händlern rechtlich in der Regel nicht abbedingen lassen.

Der Großhändler kommt somit aus seiner Verpflichtung, seinen Händler von entsprechenden Ansprüchen aufgrund von Mängeln freizustellen, in der Regel nicht heraus. Grundsätzlich ist zu beachten, dass der Händler nur gegenüber dem Großhändler oder Hersteller seine Ansprüche geltend machen kann, mit dem er auch einen Vertrag hat, das heißt, von dem er auch die Ware bezogen hat. (bw)

Rechtsanwalt Johannes Richard

*Johannes Richar arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spazialisiert.

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