"Großhändler kommt aus seiner Verpflichtung nicht heraus"
Ist ein von einem Händler an einen Endkunden verkauftes Produkt mangelhaft, hat der Kunde gemäß § 439 BGB einen Anspruch auf Nacherfüllung. Nach Wahl des Kunden kann die Nacherfüllung in Form der Beseitigung des Mangels oder in der Lieferung einer mangelfreien Sache verlangt werden. Die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung kann gemäß § 439 Abs. 3 BGB verweigert werden, wenn sie nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist, beispielsweise die Lieferung einer mangelfreien Sache für den Verkäufer kostengünstiger ist als eine Reparatur. Der Verkäufer hat gegenüber dem Endkunden gemäß § 439 Abs. 2 BGB die erforderlichen Aufwendungen zu tragen, insbesondere Transportwege, Arbeits- und Materialkosten.
Damit der Verkäufer auf diesen Kosten nicht sitzen bleibt, gibt es eine Regelung in § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers). Im Rahmen der Lieferkette kann der Verkäufer von seinem Großhändler den Ersatz der Aufwendungen verlangen, die ihm bei Mängeln im Verhältnis zu seinen Endkunden entstanden sind. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 26.11.2008, Az.: VIII ZR 200/05, entschieden, dass im Fall der Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund eines Mangels der Verkäufer für die Nutzung der Sache in der Gewährleistungszeit keinen Wertersatz verlangen darf.