Für den Fernabsatzhandel im Internet hat diese Entscheidung keine direkten Folgen. Bisher hatten viele Gerichte die Musterwiderrufsbelehrung des Gesetzgebers in einzelnen Punkten als unwirksam erachtet, so dass es einem Wunder gleichgekommen wäre, wenn der Bundesgerichtshof das zugegebenermaßen unklare Muster bestätigt hätte. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg wertet die Rücknahme der Revision als Etappensieg für den Verbraucher mit der Folge, dass betroffene Verbraucher ein unbegrenztes Widerrufsrecht bekommen und ältere Verträge auch nachträglich überprüfen lassen können. Dies ist insofern richtig, als dass die Widerrufsfrist gar nicht erst beginnt zu laufen, wenn der Verbraucher falsch belehrt wird.
§ 355 Abs. 3 Satz 3 BGB regelt insofern, dass das Widerrufsrecht nicht erlischt, wenn der Verbraucher nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Diese Problematik scheint jedoch in der Praxis im Internet nur eine kleine Rolle zu spielen, da uns bspw. keine Fälle bekannt sind, in denen Verbraucher nach Jahren ihr Widerrufsrecht ausübten, nachdem bspw. bei eBay überhaupt erst gerichtlich geklärt wurde, dass es dort ein Widerrufsrecht gibt oder die Fristen abgeändert wurden. Der eBay-Handel und Internethandel ist insofern "begünstigt", als dass durch die Vielzahl von Abmahnungen zum jeweiligen Zeitpunkt relativ gut beurteilt werden kann, wie eine halbwegs ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung auszusehen hat. Für Lexika-Verkäufer, Staubsaugervertreter oder sonstige Klinkenputzer sieht die tatsächliche Situation wohl etwas anders aus. Wir gehen davon aus, dass die Reue des Käufers über das aufgeschwatzte Produkt hier weitaus größer ist, als bei einem bewussten Kauf über das Internet.
Der Autor: Johannes Richard, Rechtsanwälte Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen, Richard Wagner Straße 14, 18055 Rostock, Tel: 0381-448998-0, Fax: 0381-448998-22. Im Internet unter: www.internetrecht-rostock.de. (mf)