Das Landgericht Koblenz hatte der Klage des Verbrauchers stattgegeben, obwohl die Anmerkung 4 der Musterwiderrufsbelehrung beinhaltet, dass auf die Widerrufsfolgen in dem vorliegenden Fall eigentlich nicht hinzuweisen wäre, regelt § 312 Abs. 2 BGB, dass die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht auch auf die Rechtsfolgen des § 312 Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. § 357 Abs. 1 und 3 BGB regeln die Rechtsfolgen des Widerrufs und der Rückgabe, beispielsweise über den Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme.
Das Landgericht Koblenz führt den Meinungsstreit zur Muster-Widerrufsbelehrung eigentlich ganz umfassend aus. Es wird auf der einen Seite vertreten, dass bei Verwendung des Musters der Unternehmer den gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung genügt. Ein Teil der Kommentarliteratur und insbesondere der Rechtsprechung geht jedoch davon aus, dass für den Fall, dass die Muster-Belehrung falsch oder unklar ist, diese nichtig ist. Dieses Problem ereilt dann letztlich auch die Internethändler über Abmahnungen. In der Entscheidung des Landgerichtes Koblenz heißt insofern "Die BGB-InfoV kann als nachrangiges Recht nicht die Regelungen des BGB außer Kraft setzen." Unter dieser Erkenntnis leidet zur Zeit der gesamte Internethandel.
Der Gesetzgeber, der bisher keinen Handlungsbedarf sah, ist jedenfalls aufgewacht. Es laufen erste Anhörungen, um dem Internethandel eine rechtssichere Belehrung zur Verfügung stellen zu können.
Die Beklagte nahm in der mündlichen Verhandlung die Revision zurück, da der BGH andeutete, dass die Musterbelehrung widersprüchlich und unklar sei. Es gibt nun leider kein klärendes Urteil, aber die Tendenz des BGH, die Musterbelehrung als unwirksam anzusehen.