Der Gesetzgeber hat den Internethändlern in der Anlage zu § 14 BGB-Informationspflichtenverordnung eine Muster-Widerrufsbelehrung zur Verfügung gestellt. § 14 Abs. 1 BGB-InfoV sieht eigentlich vor, dass der Internethändler korrekt über das Widerrufsrecht belehrt, wenn das amtliche Muster verwendet wird. Da der Gesetzgeber die Widerrufsbelehrung jedoch nur als Verordnung und nicht als Gesetz gefasst hat, können deutsche Gerichte die Muster-Widerrufsbelehrung in einzelnen Punkten für unwirksam erklären, was zur Folge hat, dass Händler, die die Muster-Widerrufsbelehrung verwenden, wettbewerbswidrig handeln und abgemahnt werden können. Ein Beispiel ist beispielsweise die Formulierung zum Fristbeginn in der Widerrufsbelehrung, ein anderes Beispiel die Diskussion über die Klauseln zum Wertersatz. Von einer Rechtssicherheit bei Verwendung des amtlichen Musters für die Widerrufsbelehrung kann somit nicht die Rede sein.
Am 26.09.2007 hat der Bundesgerichtshof in dem Verfahren VIII ZR 25/07 verhandelt. Grundlage der Verhandlung ist eine Entscheidung des Landgerichtes Koblenz vom 20.12.2006, Aktenzeichen 12 S 128/06. Hintergrund ist ein so genanntes Haustürgeschäft, in dem ein Verbraucher ein Produkt im Rahmen eines unangemeldeten Vertreterbesuches kaufte. Das Bestellformular enthielt die gesetzliche Widerrufsbelehrung. Der Vertrag war am 06.10.2004 unterzeichnet worden. Die Lieferung erfolgte am 02.11.2004, am 16.11.2004 sandte der Verbraucher die Ware zurück. Über die Widerrufsfolgen war der Verbraucher nicht informiert worden, da gemäß des Gestaltungshinweises 4 der Muster-Widerrufsbelehrung über die Widerrufsfolgen nicht zu informieren ist, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden. Diese war zum Zeitpunkt der Lieferung bereits abgelaufen.