III. Fazit
Reseller sollten bei Verträgen mit Herstellern darauf achten, dass es letzteren verboten ist, an eigene Kunden unmittelbar oder mittelbar heranzutreten. Bestenfalls sollte hier eine Vertragsstrafe vereinbart werden. Bei Verstoß ist zunächst zu klären, ob das Herantreten irrtümlich oder absichtlich erfolgte. Im letzteren Fall sollte der Fall abgemahnt und bei Nichtreaktion der Rechtsweg beschritten werden.
Da der Hersteller jedoch regelmäßig ein starkes Interesse daran hat, seine Produkte per Reseller zu vertreiben, dürfte ein derartiges Verhalten von Herstellern nur im Ausnahmefall anzutreffen sein.
Der Autor: Dr. Hans M. Wulf, Rechtsanwalt. Kontakt: Kanzlei Dr. Wulf, Elbchaussee 98, D-22763 Hamburg. Telefon 040 41431315-0, Telefax 040 30391686. eMail info@kanzleidrwulf.de, weitere News: www.IT-rechtsinfo.de, Profil: www.Der IT-Anwalt.de (mf)