Im Laufe der Geschäftsbeziehung traten nun mehrfach Fälle auf, in denen die Kunden des Resellers im System des Anbieters als unmittelbare Anbieterkunden zugeordnet wurden und daraufhin auch auf direktem Wege eine Auftragsbestätigung erhielten, obwohl dies eigentlich dem Reseller vorbehalten war.
Der Fachhändler reagierte mit Abmahnung und gerichtlichem Vorgehen und verlangte vom Anbieter Unterlassung. Er fühlte sich insbesondere dadurch gezielt behindert, dass die eigene Bearbeitung von DSL-Aufträgen dieser Kunden infolge der fehlerhaften Zuordnung vom System blockiert wurde. Eine ordn-ungemäße Bearbeitung war nur möglich, wenn die Kunden im System auch dem Reseller zugeordnet waren.
Das Landgericht Bonn wies die Klage in 1. Instanz jedoch ab und verwies auf eine fehlende Absicht der Behinderung durch die Mitarbeiter des Anbieters.
Das OLG Köln bestätigte diese Ansicht zwar grundsätzlich. Allerdings stellte es auch ausdrücklich fest, dass ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG (gezielte Behinderung) vorliegt, wenn der Anbieter bzw. Hersteller unter Umgehung des Resellers eine Auftragsbestätigung an Kunden des Händlers verschickt und sich ersterer dieser Tatsache bewusst war.
Im vorliegenden Fall wurde die Klage des Resellers allerdings dennoch abgewiesen, da es diesem vor Gericht nicht möglich war nachzuweisen, dass Mitarbeiter des Anbieter nicht nur irrtümlich, sondern absichtlich unter Umgehung des Resellers dessen Kunden angeschrieben hatten. Nach Ansicht des Senates fehlte es damit am Merkmal "gezielt".