Wenn Hersteller ihre Reseller umgehen: Worauf Fachhändler achten müssen

24.07.2007
Von Dr. Wulf

Liegt auf Seiten des Herstellers keine marktbeherrschende Stellung vor, so kommt die Anwendung des allgemeinen Wettbewerbsrechts in Betracht. So ist es nach § 4 Nr. 10 UWG verboten, Mitbewerber gezielt zu behindern. Insbesondere ist anerkannt, dass es dem Hersteller verboten ist, unter Verletzung des Resellervertrages unmittelbar Kunden desselben abzuwerben. Hier ist jedoch zu beachten, dass die Rechtsprechung das Abwerben von Kunden grundsätzlich als Ausprägung der freien Marktwirtschaft ansieht und daher für eine Wettbewerbsverletzung weitere unlautere Mittel oder Methoden (etwa übertriebenes Anlocken, Verleitung zum Vertragsbruch, eigener Vertragsbruch, Herabsetzung des Mitbewerbers, irreführende Angaben, Überrumpelung oder Ausnutzen fremder Geschäftsgeheimnisse) hinzukommen müssen.

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG wurde in Anwendung obiger Grundsätze von der Rechtsprechung auch angenommen, wenn der Hersteller (als Mitbewerber) dem Kunden des Resellers anbietet, in dessen Vertrag eintreten zu wollen (BGH GRUR 1960, 558). In diesem Zusammenhang dürfte es auch bereits wettbewerbswidrig sein, wenn der Hersteller absichtlich unter Umgehung des Händlers nur an dessen Kunden herantritt.

II. Aktuelles Urteil

Dieses Herantreten an Kunden des Fachhandelspartners war Gegenstand eines letzte Woche veröffentlichten Urteils des OLG Köln vom 30. März 2007 (Az. 6 U 182/06). Hier vermittelte ein Reseller für einen großen Telekommunikationskonzern DSL-Anschlussverträge. Vertragspartner für die Kunden war jeweils der Händler. Aus dem Resellervertrag ergab sich, dass der Anbieter nicht unmittelbar Geschäfte mit Kunden des Resellers eingehen darf.

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