Tipps, die sich rechnen

Warum sich die Steuererklärung 2016 lohnt



Diplomvolkswirtin Barbara Specht ist Produktmanagerin bei der Haufe Lexware GmbH & Co. KG in Freiburg

Ausgaben, die die Steuerlast mindern

Generell führen in jeder Steuererklärung insbesondere folgende Ausgaben dazu, dass das Finanzamt einen Teil der Steuerzahlungen wieder zurückerstattet:

Werbungskosten:

Fallen im Zusammenhang mit dem Arbeitslohn oder den Mieteinnahmen Ausgaben an, sind diese ab 1.000 Euro steuerlich wirksam. Kosten für Arbeitsweg, Fachbücher, Arbeitsmittel, Arbeitszimmer, Kontoführung, Fortbildung oder Dienstreisen überschreiten diesen Betrag schnell.

Betriebsausgaben:

Ausgaben, die ausschließlich durch freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeit - voll- oder nebenberuflich - entstanden sind, werden gesamt angerechnet.

Sonderausgaben:

Normalerweise sind Privatausgaben in der Steuererklärung 2016 tabu. Doch für manche Privatausgaben winkt ausnahmsweise eine Steuerersparnis. Neben Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben unter anderem abziehbar: Unterhaltszahlung an den Ex-Ehegatten bis zu 13.805 Euro, Schulgeldzahlungen für Kinder auf Privatschulen von 30 Prozent, maximal 5.000 Euro pro Kind und Jahr, Kinderbetreuungskosten von zwei Dritteln der Zahlung, maximal 4.000 Euro je Kind und Jahr sowie Studienkosten im Zusammenhang mit einem Erststudium.

Außergewöhnliche Belastung:

Wenn der Steuerzahler Zuzahlungen zur Heilung oder Linderung einer Krankheit aus eigenem Geldbeutel geleistet hat (Zuzahlungen zur ärztlichen Behandlung, zu Medikamenten oder zur Brille, Zahnersatz) oder ihm zwangsläufig Aufwendungen entstanden sind (z.B. Schäden durch Unwetter, Zahlung von Unterhaltsleistungen an bedürftige Angehörige, Zuzahlung zu Heimunterbringung der Eltern), kann er dafür außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzen.

Steueranrechnung:

Die Ausgaben für die gezahlte Arbeitsleistung bei Handwerker-Arbeiten im Privathaushalt gehören in die Steuererklärung 2016. Denn dafür rechnet das Finanzamt 20 Prozent auf die Steuerschuld an, maximal jedoch 1.200 Euro pro Jahr. Auch bei Zahlungen für haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt (ambulanter Pflegedienst, Fensterputzer, Gärtner) gibt es eine Steueranrechnung von 20 Prozent der bezahlten Arbeitsleistung, maximal jedoch 4.000 Euro pro Jahr.

Zur Startseite