Garantiebedingungen müssen genannt werden.
Gegenüber Verbrauchern ist eine Garantiewerbung anspruchsvoll. Hintergrund ist, dass § 477 BGB vorschreibt, dass die Bedingungen der Garantie bereits in der Werbung angegeben sein müssen. Hierbei handelt es sich um umfangreiche Informationen, die nach unserer Einschätzung in der Praxis kaum umsetzbar sind. Neben einem Hinweis, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, muss eine Garantiewerbung folgende Informationen umfassen:
- Inhalt der Garantie
- alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind
- Dauer und räumlicher Geltungsbereich des Garantieschutzes
- Namen und Anschrift des Garantiegebers
Fehlen diese Informationen bereits in der Werbung (sei es im Internet oder in einem Prospekt), kann dies wettbewerbswidrig sein. So hat bspw. das Oberlandesgericht Hamm in einem aktuellen Urteil vom 13.08.2009, Az.: I-4U 71/09, entschieden, dass die Aussage "drei Jahre Garantie" in einer Werbung wettbewerbswidrig ist, wenn nicht über die Garantiebedingungen informiert wird. Abschließend geklärt ist diese Frage noch nicht. Gegen die Entscheidung des OLG Hamm, die im Übrigen nicht die einzige Entscheidung zu diesem Thema darstellt, ist eine Revision beim Bundesgerichtshof anhängig.
Vor dem Hintergrund der sehr strengen Rechtsprechung, die insbesondere bei Internetangeboten auch gern abgemahnt wird und dies insbesondere im IT-Bereich, raten wir zurzeit grundsätzlich davon ab, mit Garantien zu werben. Wer dennoch mit Garantien wirbt, sollte sorgfältig auf seine Wortwahl achten.
Der Autor Johannes Richard arbeitet als Rechtsanwalt in der Kanzlei Langhoff, Dr. Schaarschmidt & Kollegen in Rostock. Er hat sich auf die Bereiche Internet- und Online-Recht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert und ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz.
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