Für viele Verbraucher besteht kein Unterschied zwischen einer Garantie oder einer Gewährleistung, wenn ein Produkt mangelhaft ist. Verbraucher meinen in der landläufigen Wortwahl eigentlich die gesetzliche Gewährleistung, wenn sie im Falle eines Produktmangels meinen, sie hätten ja "Garantie".
Die Unterschiede zwischen Garantie und Gewährleistung sind jedoch erheblich. Händler müssen sorgfältig darauf achten, mit welchen Worten sie hierüber in ihrer Produktbeschreibung informieren.
Beim Verkauf von Neuware hat jeder Käufer zunächst einmal zweijährige Rechte aus Gewährleistung. Hierbei handelt es sich um ein gesetzliches Recht. § 434 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) regelt, wann ein Gewährleistungsfall überhaupt vorliegt. In dieser Norm wird nämlich erläutert, wann ein sogenannter Sachmangel vorliegt, der dann Gewährleistungsansprüche zur Folge hat. Ebenfalls im BGB geregelt ist, welche Rechte ein Käufer im Fall eines Mangels hat. Er kann u. a. eine Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadenersatz geltend machen.
Der in der Praxis übliche Fall ist der der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB. Der Käufer kann als Nacherfüllung die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Um die jedoch sehr lange Gewährleistungszeit von zwei Jahren abzumildern, sieht § 476 BGB beim Kauf durch Verbraucher eine sogenannte Beweislastumkehr vor.
In den ersten sechs Monaten ist es Sache des Händlers nachzuweisen, dass die Sache nicht bereits bei Übergabe mangelhaft war. Vom 7. bis zum 24. Monat liegt diese Beweislast beim Verbraucher. Diese Norm ist durchaus wichtig, da sich zum Teil nur über kostenintensive Sachverständigengutachten feststellen lässt, wann ein Mangel eigentlich vorlag und wer diesen verursacht hat.