Garantie ist etwas anderes als Gewährleistung
Eine Garantie hat mit der Gewährleistung zunächst einmal nichts zu tun. Derjenige, der die Garantie einräumt, gibt dem Kunden neben der Gewährleistung zusätzliche Rechte. Das BGB macht an mehreren Stellen deutlich, dass Garantieansprüche neben den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen stehen, der Kunde ist somit doppelt abgesichert.
Die wichtigste Frage für Händler ist, wer eine Garantie eigentlich gibt. Ein kleiner Wortbestandteil kann hier für Händler hohe Kosten auslösen bzw. vermeiden. Es macht einen ganz erheblichen Unterschied, ob in einer Produktbeschreibung lediglich von bspw. "drei Jahren Garantie" die Rede ist oder von "drei Jahre Herstellergarantie". Im ersten Fall wäre der Händler, der den Begriff in der Produktbeschreibung verwendet, der Garantiegeber. Im zweiten Fall ist es - wie im Übrigen meistens - der Hersteller.
Vergisst der Händler den Zusatz "Hersteller" im Zusammenhang mit einer Garantiewerbung, ist er selbst der Garantiegeber, was erhebliche Kosten für ihn zur Folge haben kann. Es ist z. B. nicht nur so, dass gesetzlich zunächst einmal vermutet wird, dass ein Mangel unter die Garantie fällt. Ein weiteres Problem taucht dann auf, wenn der Hersteller entweder gar keine Garantie auf seine Produkte einräumt oder - noch schlimmer - insolvent ist.
Tauchen in dem Insolvenzfall des Herstellers Mängel an einem Produkt auf, und der Händler hat das Wort "Hersteller" im Zusammenhang mit der Garantiewerbung vergessen, wird er selbst für die entsprechenden Ansprüche geradestehen müssen.