4.2 Rentenversicherungspflicht
Für Selbständige gelten nach wie vor 2 Kriterien:
- im wesentlichen und auf Dauer nur ein Auftraggeber
und
- keine eigenen Mitarbeiter (über 400,00 EUR Monatsverdienst)
Die Auslegung der Begriffe "im wesentlichen" und "auf Dauer" ist äußerst strittig. Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat hierzu eine sehr eigene Ansicht, die von Gerichten des Öfteren korrigiert wurde. So haben z.B. die Sozialgerichte Aachen, Itzehoe und München fast einmütig u.a. entschieden: "Die Regelung des § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI würde auf den Kopf gestellt, wenn gerade dann, wenn der Betroffene einen besonders lukrativen und umfangreichen Auftrag erhält, er der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegt, während er in Zeiten, in denen er mehrere kleine Aufträge, die sich nebeneinander erledigen lassen, bearbeitet, er dieser Versicherungspflicht nicht unterliegt".
Meine Empfehlungen hierzu lauten:
- keine unbefristeten Verträge
- keine vertragliche Verpflichtung des Freiberuflers, Leistung persönlich zu erbringen
- keine Einschränkung des Einsatzes eigener Mitarbeiter des Freiberuflers
- Widerspruch gegen Bescheide der DRB einlegen
- Hinzuziehung eines in der Sache versierten Rechtsanwalts